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1) Staatsdepeschen,

2) Dienstdepeschen, wie sie im Art. 9. nüher bezeichnet sind, ^3) Privatdepeschen.

Die begonnene Telegraphirung einer Depesche darf nicht unterbrochen werben, es sei denn, daß die höchste Dringlichkeit vorläge, eine Mutheu- ung von höherem Range zu besördern.

Zwischen zwei in direkter telegraphischer Berbindung stehenden Sta^ tionen sind die Depeschen einer und derselben Rangklasse in alternirender Reihensolge zu besördern. Es wird ansdrückuch bemeru, daß eine Staats- oder Dienstdepesche bei alternirender Reihensolge, in welcher die Privat- depeschen zwischen zwei in Eorrespondenz stehenden Stationen befördert worden, nicht mitzählt.

Art. 22. Wenn sich znr Zeit der Anstieserung einer Depesche später heransstellt, daß die Besörderung nicht ohne erhebliche Berzögermtg aussührbar ist, so mnß der Absender davon so weit als möglich in Kennt- niß gesetzt werden. Er kann in diesem Falle seine Depesche znrückziehen und die gezahlten Gebühren vollständig znrückverlangen.

Art. 23. Wenn eine Unterbrechung der telegraphischen Berbindung erst nach Annahme einer Depesche bekannt wird, so hat die Station, von welcher aus die Weiterbesörderung unmöglich ist, eine Abschrfft der De- pesche in einem rekommandirten Briese als amtliche Sendung znr Post zu geben, oder dienstlich mit dem Eisenbahnznge weiter besördern zu lassen. Die... Abschrist ist nach Umständen entweder an die znnächst erreichbare Station zum Zwecke der Weiterbesörderung aus telegraphischem Wege oder an die Endstation zu adressiren, welche damit wie mit einer gewöhnlichen Depesche versäyrt.

Sobald die Berbindung wieder hergestellt ist, mnß von der Stauon, welche die Abschrist znr Post oder Eisenbahn gegeben hat, die Depesche noch als Dnplikat aus telegraphischem Wege weiter befördert werden.

Die letztgedachte Uebermiulung nnterbleibt aber. wenn die Station, an welche die Depesche aus dem andern Wege besörder. worden ist, deren schon geschehenen Empsang bei Wiedereröffnung der Berbindung anzeigt.

Art. 24. Vor begonnener Telegraphirung kann jede Depesche von dem Absender oder einem Beanstragten desselben gegen Rückgabe des Empsangsscheines zurückgezogen werden. Jn einem solchen Faue werden die Gebühren nnter Einbehaltung von 6 Sgr. (^5 Eenumen) erstauet.

Sobald die Telegraphirung begonnen hat, dars dieselbe zwar ans- gehauen, die Dep.esche aber nicht zurückgezogen werden. Ebenso kann nach Abgang einer Depesche verlangt werden. daß deren Besteuung an den Adressaten unterbleibe. vorausgesetzt. daß zur Ausführung dieses Ver-

langens noch Zeit vorhanden ist. Der Antragsteller hat sich alsdann

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 682. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1126&oldid=- (Version vom 31.7.2018)