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ist, aus einem kostfpieugeren Wege weiter^ gehen läßt. so darf der Mehrbetrag an Gebühren nicht von der Ausübe -Verwauung gesordert werden.

Art. 18. Die Kosten für Weiterbesörderung einer Depesche über die Telegraphenlänge hinaus find von der Aufgabestation nach folgendem einheuuchen Tarise zu erheben:

Für die Beförderung

a) per Post ^miuelst rekommandirten Briefes) mit 8Sgr. (einen Frauk) nach allen Orten in Enropa und mit 20 Sgr. (Zwei Franken fünfzig Eentimen) nach den übrigen Weltteilen.

Diese Gebührensätze sinden auch bei Depeschen Anwendung. welche posto restante behaudelt werden sollen.

b) por Erpreßboten mit 24 Sgr. (drei Franken). Diese Befördere ungsweise ist nur für einen Umkreis von 2 Mellen (15 Kilometer) zuläßig.

c) Für Erpreße aus größere Eutsernungen als 2 Meilen (15 Kilo- meter) oder für Estasetten sind 24 Sgr. für die Meile (4 Franken für den Myriameter) zu deponiren. Jn diesem Falle mnß die Adreßstation die Anfgabestation dnrch den Telegraphen in der kürzesten Frist von dem Betrage der veranlagten Kosten in Kennt- niß setzen. Jn Ermangelung einer Estasette hat die Adreßstation sich znr Weiterbesörderung des schnellsten Beförderungsmittels zu bedienen, welches ihr zu Gebot steht.

Art. 19. Eine Depesche kann an mehrere Empsänger zngleich adressirt werden. für die dnrch eine und dieselbe Station ansznserugenden Abschristen wird, neben der Beförderungsgebühr für die Depesche selbst. eine Vervielsältigungs-Gebühr von 6 Sgr. (sünsnndsiebenzig Eenumen) für jede Ergänzungs-Abschrist erhoben.

Jst die Depesche nach verschiedenen Adreßsiationen zu besördern. so kommt die Besörderungs-Gebühr so viel Mal znr Erhebung, als Adreß- stationen angegeben sind.

Art. 20. Dem Absender ist gestattet, bei Ansgabe einer Depesche gleich die Gebühren für die Rückantwort aus dieselbe nnter Festsetzung einer beliebigen Wortzahl zu entrichten. Jn einem solchen Falle mnß die Depesche nnmittelbar vor der Unterschrist die Notiz enthalten: Antwort bezahlt für ... . Worte. Enthält die Rückantwort weniger Worte, als

wosür die Gebühren bezahlt sind.^so wird der überschießende Gebühren- betrag nicht znrückerstauet^ enthält dieselbe dagegen mehr Worte, so wirb sie als eine nene Depesche angesehen, die von dem Antwortgeber baar bezahlt werden mnß.

Ersolgt die Besörderung der Rückantwort auf einem andern, als

demjenigen Wog^ welcher znr Befördernd der ersten Depesche benützt

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 680. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1124&oldid=- (Version vom 31.7.2018)