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Art. 15. Bei Ermittelung der Beßörderungs^ wird die Entsernung, welche eine Depesche in dem Gebiete eines jeden Staates zurückzulegen hat, in gerader Liuie gerechnet, und zwar von der Abgangs- stauon bis zu dem Punkte, wo die Depesche^ die Greuze erreicht und von da ab bis zur Adreß-Station Ju gleicher Werse soll in jedem Staate die Gebühr für tra.nsuirende Depescheu von Grenzpnnkt zu ^euzpn.uu bemessen werden.

Um die Grundlagen des Tariss unveränderlich zu macheu, sind die eontrahirendeu Staaten übereingekommen, nur einen oder^zwei Eingangs- oder Ansgaugspuukte als maßgebeud wahrzunehmen , welche dnrch die betheiligten Verwaltungen im gemeinschafuichen Einverständnisse besummt werden.^

Wenn in Folge einer Unterbrechung oder Störung der Verbindnn- gen die Depeschen über die Linien eines Staates gesührt werden, welcher bei dem Wege, für den die Gebühren erhoben worden ssnd, nicht betheiligt fft, so hat die Verwaltung, welche die Depesche aus den Umweg leitet, jenem Staate für den Transit den Gebührensatz snr eine Zone. und außer- dem die Gebühreu von der Ausgangsgrenze dieses Staates bis znr Adreß- Station zu vergüten.

Art. 16. B^i Anwendung der. Taxa. ^aus^die Wortzahl^ werden solgeude regeln beobachtet:

1) Alles, was der Absender zum .Zwecke der Besörderung in das Original per Depesche geschrieben hat, wird bei Zählung der Worte mitgerechnet. ..... .......

^ebes Wort, welches nicht mehr als 7 Sylben enthält, wird als ein Wort gezählt d bei längeren Worten gilt der Ueberschuß wieder als ein Wort. ^

2) Jedes znsammengesetzte Wort zächu als e in Wort, ^wenn es in einem Worte geschrieben ist und aus nicht mehr als 7 Sylben besseht.

Sind dagegen die einzelnen Theile getrennt geschrieben, so werden sie als ebenso viel einzelne Worte gerechnet, selbst dann, wenn sie dnrch Bindestriche verbnnden sind.

3) .Jedes getrennt stehende Bnchstaben^ oder Zahlzeichen, serner jedes apostrophirte Wort oder Vorwort werden als ein Wort gezählte

Die Jnterpnnkuonszeichen, die Absätze, die Alinea, die Apostrophe, Bindestriche, Anführungszeichen und Parenthesen werden nicht mitgerechnet-

Die nntersirichenen Wörter werden als zwei Wörter gezählt.

Alle Zeichen, welche der Apparat dnrch Worte wiedergeben mnß, werden aln so viele Worte gezählt, wie erforderlich sind, um sie ans^

zndrücken

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 678. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1122&oldid=- (Version vom 31.7.2018)