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1888

uuzuläßig erachtet wird, können von den Telegraphenstattonen, sowohl am Abgabe- als am Bestimmungsorte zurückgewiesen werden. Der Rekurs gegen eine deraruge Entschließung muß an diejenige Eentralverwaltung gerichtet werden. welche der Stauon, von der die Zurückweisung ausgeht. vorgesetzt ist- Gegen die Entscheidung dieser Eeutralverwaltung studet eine weitere Berufung nicht ftau. Der Eentralverwaltung eines jeden Staates bleibt vie Befngniß vorbehauen. die Befördernd aller Depeschen zu nntersagen. die sie für gefährlich hält. Wird eine Depesche erst nach der Annahme znrückgewiesen. so muß der Absender von der Znrückweisung unverzüglich in Kenntniß gesetzt werden.

Bei Staats-Depeschen steht den Telegra^chen-Stauonen eine Eontrole des Jnhaltes nicht zu.

Art. 13. Alle Gebühren ohne Ausnahme stnd von dem Absender

zu entrichten.

Art. 14. Die hvheu eontrahirenden Parteien nehmen für die Bil- dung der Tarise. aus denen die internationale Tare sich zusammensetzt. folgende Grundlagen an:

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 677. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1121&oldid=- (Version vom 31.7.2018)