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1808

Art. 9. Die Depescheu zerfallen in folgende Gauungen.

1) Staatsdepescheu, d. h. Depescheu, welche von dem Staatsober- haupte, den Ministerien, dem H.öchs.t.^t^^ der Laub-

^ und Seemacht und den diplomatische unb Eons.uarngeute der- jeuigen Regierung ausgehe, welche den gegeuwärtigen Vertrag abgeschlossen habeu, oder demselbeu uachträglich beitrete. Die Vevorzugung bei der Befördeeug und die übrigen nachstehed aufgeführten Vergünftigungen der Staatsdepesche solle im ganzen Um- sange, aber unter Beding der Reeiproeität auch auf die Staatsdepescheu derjeuigen Staateu ausgedehut werden, mit welchen die eine ober die andere der eontrahirenden Parteie besondere Telegraphen-Eonveuuoueu abgeschlossen hat, oder etwa noch abschließe sollte.

Die diplomausche Depesche der übrige Mächte werde wie De- pesche von Privatpersonen betrachtet und behandelt.

2) Dienstdepeschen, welche ssch ausschließlich auf den inteeationalen Telegraphendiest beziehen, oder dringende Maßregeln, oder schwere Uusälle aus den Eisenbahnen betreffen, endlich

3) Privatdepeschen.

Art. 10. Staatsdepeschen können in jeder beliebigen Sprache abge-^ faßt werden, müffen aber in den Ländern, wo diese Schriftzeichen die allgemein gebränchlichen sind, mit lateinischen Bnchstaben geschrieben sein. Sie können in Ehiffern geschrieben sein, die aus arabischen ^Zahlen, oder aus gewöhnlichen alphabetischen Bnchstabenzeichen bestehen können. Sie müssen von dem Absender als Staatsdepeschen bezeichnet und mit deffe Stempel oder Siegel versehen werden.

Art. 11. Privatdepeschen werden bei allen Stationen in detscher und in sranzösischer Sprache zngelassen. Diejenigen Stationen, welche Depeschen in noch anderen Sprachen annehmen, werden besonders namhast gemacht.

Die Anwendung der Ehifferuschrist ist nicht gestauet, es soll jedoch erlaubt sein, die Börseueourse, Warenpreise .e. nnter dejenigen Beschrän- kungen, welche jede Regierung znr Abwendung von Mißbränchen für nöthig erachtet, in bloßen Zahlen zu besördee.

Die Privatdepeschen müssen in den Ländern, wo die lateinischen Buchstabe allgemein gebräuchlich sind, in derartigen Bnchstaben geschrie- den sein.

Dienstdepeschen, welche zwischen den Vorständen der Eetralverwal- tungen gewechselt werden, können chiffrirt sein.

Art. 12. Privatdepeschen, deren Jnhalt gege die besetze verstößt. oder aus Rücksichten dev öffentlichen Sicherheit oder der Siulichkeit für

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 676. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1120&oldid=- (Version vom 31.7.2018)