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Adressirung vorausgesetzt - durch Vermiuelung der Post häue der Fall sein müsseu, werden.die gezahlten Gebühreu erstattet, sofern deren Reela- mauou iuuerhalb 6 Monaten vom Tage der Aufgabe der Depesche ab, erfolgt.

Die Erstattung der Gebühren für verloreue, verstümmelte oder ver- spätete Depeschen kann versagt werden, wenn der Verlust, die Verssümm- lung oder die Verspätung durch den Eiseubahu-Vetriebs- Telegraphen oder auf nicht vereinsländischeu Linien vorgekommen ist. Die betreffende Vereius-Verwaltung wird sich jedoch auch im letzteren Falle bei der ans- wärtigen Verwaltung für R.ü^.t^u^ng der Gebühren verwenven.

Verzierungen, welche bei Weiterbeförderungen mutetst Poss, Essafeue oder Erpreßboten eingetreten ss.nb, begründen keinen Anspruch aus Rück- erssattung der Gebühren.

Nachzahlung und Rückerstattung der Gebühren. 1^. ^8. Gebühreu, welche für beförderte Depescheu urthümlich zu weuig erhoben wordeu ssnd, hat der Abseuder auf Verlangen uachzn- zahlen.

Jrrthümlich zu viel erhobeue Gebühren werbeu demfelbeu uachträg- lich zurückersiauet.

Reg.-Bl f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1858. Nr. .i5. S. 345-391.

2. Jnternationaler Telegraphen-Vertrag zwischen dem dentsch-öster- reichischen Telegraphen -Verein, Belgien und Frankreich vom

38. Jnni 1858.^)

Seine Majestät der König von Prenßen im Allerhöchsteigenen Namen, wie im Namen des Kaiserthums Oesterreich, der Königreiche Bayeru, Sachseu, Haunover, Württemberg, der Niederlande und der Großherzogthümer Badeu und Mecklenburg -Schwerin haudelud: Seme Majestät der Köuig der Belgier und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, beseelt von dem Wnnsche, der telegraphischen Eorrespondenz die Vortheile eines gleichförmigen, auf alle internationalen Veziehungen an- wendbaren Tarifs zu verschaffen, und den zwischen Jhren refp. Staaten nnter dem 29. Jnni 1855 abgeschloffenen Vertrag denjenigen Abän- derungen zu nnterwersen, welche die Ersahrung als wünschenswerth hat erkennen laffeu, sind übereiugekommeu, den gedachte Vertrag im Sinne des Art. 38 zu revidireu und haben zu dem Eude zu Jhren Bevoll.uräch- tigteu eruauut und zwar: .

^) Jst a1n 1. ^edrnar 185.^ in ..^irkfan.ken getreten.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 672. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1116&oldid=- (Version vom 31.7.2018)