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Jst die Depesche dagegen nach vermiedenen Adreß- Stauonen zu befördern, so wird dieselbe als so viele einzelne Depeschen behandelt und tarirt, wie Adreß - Stationeu angegeben sind, in der Weise, daß von der Ausgabe-Station bis zu jeder Adreß^Stauon die volle Besörderungsgebühr in Ansatz kömmt.

Verlangen der Rückantwort.

^. 20. Dem Ansgeber einer Depesche ist gestattet, bei Ansgabe derselben zngleich die Gebühr für die Rückantwort, nnter Festsetzung einer beliebigen Wortzahl zu hinterlegen.

Die Depesche mnß in diesem Falle nach der Adreffe die Notiz enthalten:

"sür .... Worte Antwort bezahlt."

Enthält die Depesche weniger Worte, als wosür die Gebühren bezahlt sind, so wird gleichwohl nichts znrückerftauet.

Enthält sie mehr Worte, als bezahlt sind, so ist sie als eine nene Depesche zu betrachten und vom Antwortgeber zu bezahlen. Ersolgt binnen 10 Tagen, vom Tage der Ansgabe an gerechnet, keine Antwort oder hat der Antwortgeber wegen Ueberschreitung der Wortzahl die Antworts. depesche selbst bezahlt, so kann der Anfgeber der ersien Depesche die von ihr.^ hinterlegte Rückantwortsgebühr znrückverlangen, hat aber 6 Sgr. 18 kr. österreichisch - 21 kr. süddentsch ^ 35 Eents zu erlegen.

Noch weitere 5 Tage über die obigen 10 Tage werden für die Rück. sorderung der hinterlegten Rückantwortsgebühren gestattet. Wird die anberanmte Frist von 15 Tagen versänmt, so versallen die hinterlegten Gebühren.

Abtelegraphirung. ^. 21. Bei der Abtelegraphirung wird nnter Berücksichtigung der Richtung. in welcher die Depeschen zu besörderu sind, die Reihensolge beobachtet, in welcher sie bei der Station ansgeliesert werden, oder tele- graphischen derselben gelangen. Jedoch haben Staatsdepeschen. und nnter diesen wieder die Depesche der Staats -Oberhänpter. der Ministerien und der Gesandtschasten den Vorrang. Hierans folgen die Privatdepeschen. welche in der Regel nur dringenden Dienstdepeschen nachgesetzt werden.

Versahren bei verhinderter Abtelegraphirung. ^. 22. Wenn sich bei oder nach Ansgabe einer Depesche ergibt, daß deren Abtelegraphirung nicht ohne erheblichen Ansenthalt möglich isi, so wird der Absender hievon so weit als thnnlich in Kenntniß gesetzt und ihm überlassen. die Depesche nnter Rücknahme der Gebühren znrückzn- ziehea-

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 669. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1113&oldid=- (Version vom 31.7.2018)