Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/111

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


die betreffende Kasse desjenigen Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.

6. Den untersuchenden und bestrasenden Behörden in den königl. bayerischen und in den königl. preußischen Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzuuehmeu. als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein wird.

7. Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern und Seiner Majestät des Königs von Preußen zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechslung, Kraft und Wirksamkeit in beiden Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.

So geschehen München den 6. April 1822. Königlich bayerisches Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Reg.- u. Jntell.-Bl. f. das Königr. Bayern f. d. J. 1822. St. 22. S. 863-866.


2. Uebereinkunft des Königreichs Bayern mit dem Großherzogthum Hessen-Darmstadt, die gegenseitige Behandlung der Forst-Frevel in den Gränzwaldungen betreffend.

Nachdem die königlich bayerische Regierung mit der großherzoglich hessischen Regierung übereingekommen ist, wirksame Maaßregeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Gränzwaldungen gegenseitig zu treffen, so erklären beide Regierungen Folgendes:

1. Es verpflichtet sich sowohl die königl. bayerische als die großherzogl. hessische Regierung, den Forstfrevel, welchen ihre Unterthanen in den Waldungen des andern Gebietes verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.

2. Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forsteigenthums möglichst mitzuwirken, sollen die wechselseitigen gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizeibeamten befugt sein, in den Fällen der Waldfrevel Haussuchungen im Gebiete des andern Staates, wenn sich dort der angegebene Thäter aufhält, oder der gefrevelte Gegenstand befinden dürfte, zu veranlassen. Dieselben haben sich zu diesem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde zu wenden und diesen zur Vornahme der Visitation in ihrer Gegenwart aufzufordern.

3. Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll aufnehmen, und ein Exemplar dem regierenden Beamten einhändigen,

ein zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 111. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/111&oldid=- (Version vom 11.5.2018)