Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1105

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


1883^

Benützung der Telegraphen.

1^. 2. Die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphenunien steht Jedermann zu. ^

Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen zeitweise ganz oder zum Theil für alle, oder für gewiffe Gattungen von Eorrespondenzen zu schließen

Die Ausgabe von Depeschen behnss der Telegraphirung kann nur bei den Telegraphen^Stationen (allensalls auch briestich) erfolgen.

Bewahrung des Telegraphen-Geheimnisses. 1^. 3. Die Vereinsregierungen werden Sorge tragen, daß die Mu- theilung von Depeschen an Unbefngte verhindert und daß das Telegra- pheu-Geheimniß in jeder Beziehung auf das Strengfte gewahrt werde.

Aufgabe der Depeschen. ^. 4. Die Telegraphen -Stauonen zerfallen rücksichuich der Zeu, während welcher sie für die Annahme und Besörderung der Depeschen offen zu hauen find, in drei Klassen, nämlich

a^, Stationen mit Tag- und Nachtdienst^ ^Stationen mit vollem Tagesdienst^ c) Stationen mu beschränktem Tagesdienst. Die Stauonen mit Tag- und Nachtdienst sind ohne Unterbrechung für den Dienst geöffnet.

Die Dienststnnden der Statinen mit vollem Tagesdienste stnd: a^ vom 1. April bis Ende September von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends^

b^, vom 1. Oetober bis Ende März von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends.

Die Dienststnnden der Stationen mit ^beschränktem Tagesdienste sind. an Wochentagen (einschließlich der aus Wochentage sauenden Fesuage): von 9 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, an Sonntagen: .von 2 bis 7 Uhr Nachmiuags.

Wohin Depeschen gerichtet werden können. 1^. 5. Telegraphische Depeschen können nach allen Orten ausgegeben werben, wohin die vorhandenen Telegraphen-Verbindungen aus dem ganzen Wege oder aus einem Theile desselben die Gelegenheit znr Besörderung darbieten.

Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphen -Station oder

wünscht der Absender. daß die Besörderung dnrch den Telegraphen nicht

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 661. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1105&oldid=- (Version vom 31.7.2018)