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1878

Grundlage der Tarife. ^ Art. 14. Für die Ermittelnd der Beförderungsgebühren wird einerseits die Wortzahl der Depesche, andererseits die Entsernung. auf welcher die Depesche zu besörderu ist. zu Grunde gelegt. Vleibt die Depesche innerhalb des Gebiets des dentsch - österreichischen Telegraphen^

Vereins, so wird die direkte Entsernung zwischen der Ansgabe. und der Adreß- Station.: - bewegt sie sich zwischen dem Vereinsgebiete und dem Anslande, so wird die direkte Entsernung zwischen der Vereins ^Station und dem betreffenden Grenzpunkte, und geht sse durch das Vereinsgebiet. so wird die direkte Entsernung zwischen dem Em- und Ansgangspunue des Vereinsgebietes berechnet.

Bei Depeschen von und nach dem Auslande treten den Vereinst bühren noch die ansländischen Beförderungsgebühren hinzu.

Um eine feste Grundlage für die Tarirung dieser Depeschen zu ge^ wiunen, werden die Regierungen besii.nnnte Tarorte an den Vereinsgren- zeu für den Eintrut und den Ansgang der Depesche gemeinschastuch sest- stellen .und wo möglich sich über gewisse Entsernungen einigen, welche ohne Rücksicht aus den wirklich benntzten Weg bei der Berechnung zur Anwendung kommen.

Als Grnndlage für die Gebührenerhebung dienen eigens dazn be- stimmte Zonenverzeich.nis.se und Zonenkarten.

Speeielle Tarbestimmungen. Art. 15. Die Einheit der Besörderungsgebühren bildet je nach der Währung. welche bei der Ansgabestation besteht, der Satz von

12 Sgr. - 36 kr. österreichisch - 42 kr. süddentsch - 70 Eents niederländisch - 11^ Fres. für die einsache Depesche.

Eine einsache Depesche ist eine solche, welche nicht mehr als 2t^Worte enthält.

Für jede solgenden 10 Worte wird jedesmal die Hälste der Ein- heitsgebühr mehr erhoben, so daß Depeschen mit 21-30 Worten 18 Sgr., dergleichen mit 31-40 Worten 24 Sgr. n. st st kosten.

Die Zonen bestimmen sich dnrch direkte Entsernungen (Lnstlinien) in der Weise, daß die ersten 10 geographischen Meilen die erste, die sol- genden 15 geographischen Meilen die zweite, die nächstsolgenden 20 geogra- phischen Meilen die dritte und sosort immer die um ^ Meilen vergrößerte Meilenzahl eine weitere Zone bildet.

Die nach Maßgabe der Mehrzahl für die erste Zone ermiuelte Gebühr steigt jedesmal um denselben Betrag für jede solgende Zone.

Die regelmäßigen Gebühren für die Weiterbesörderung von Depeschen

nach anßerhalb der Telegraphenlinien gelegenen Orte. oder für Depeschen,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 657. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1101&oldid=- (Version vom 31.7.2018)