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1874

2. Bekanntmachung, den deutsch- österreichischen Telegraphen -Vereiu betreffend.

Staats ^ Ministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten.

Nachdem Seine Majestät der König dem zwischen den Regierungen von Bayeru, Oesterreich, Preußen, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden und Mecklenbnrg -Schwerin, dann der Niederlande unter dem 16. November v. Jrs. zu Stuttgart abgeschlossen revidirteu deutsch -öster- reichischen Telegraphen -Vereins -Vertrage die Genehmigung zu ertheilen gernht haben, auch die Ratisieationen von Seue der andern Vereins- Regierungen ersolgt sind, so werden die Bestimmungen dieses Vertrages, sowie des, einen integrirenden Bestandteil desselben bildenden Reglements für die telegraphische Eorrespondenz im dentsch-österreichischen Telegraphen- Verein in Nachsolgendem znr öffentlichen Kenntniß gebracht.

^München den 18. März 1858.

Ans Seiner Majeftät des Königs Allerhöchsten Befehl. Freiherr von der Psordten.

Dnrch den Minister der Generalfeeretär: Ministerialrath v. Wolfanget.

^e1iiln.nungen

de^

revidirten dentsch-österreichischen Telegraphen -Vereius- Vertrages. Umfang des Vereines. Art. 1. Als Linien und Stationen des dentsch-österreichischen Tele- graphen-Vereins werden alle Telegraphen-Linien und Stationen angesehen, welche die Telegraphen-Verwaltungen der den Vereiu bildenden Staaten, sei es in den eigenen Staatsgebieten oder in den Gebieten anderer Staa- ten, für den allgemeinen Verkehr nnterhalten. Jeder regierung bleibt jedoch vorbehalten, Linien und Stationen, welche sie zur nnterseeischen Verbindung mit sremden nicht zu Deutschlaud gehörigen Staateu anlegt, von der Eigenschaft als Vereinslinieu und Vereinsstationen entweder ans- znschließen, oder für die unterseeischen Linien abweichende Tarise vor- znschlagen..

Dentsche Staaten können dem deutsch ^ österreichischen Telegraphen- Vereine nur als wirkliche Mitglieder beitreten.

Anßerdeutsche Staaten können mit dem deutsch - österreichischen Tele- graphen-Vereine serner nur in ein Vertragsverhältniß treten.

Jede Vereinsregierung ist befngt, Verträge dieser ^lrt mit Nachbar- stauten im Namen des Vereines zu schließen, insoserne den Verträgen

die Bestimmungen des Vereines zu Gruude gelegt werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 652. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1096&oldid=- (Version vom 31.7.2018)