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Die Pserde müssen wenigstens eine Stunde vor Abgang der Züge znr Einbringe in die Wagen bereit sichert, nachdem znvor die Fahrzettel gelöst sind. Wenn der Zng in der Nacht oder des Morgens früh vor 7 Uhr abgeht, so müssen die Pserde bis 8 Uhr Abends angemeldet werden.

Aus die Versendung von- Zwischenstationen ab kann mu Sicherheu

nur im Falle vorheriger Verständige mit dem Stationsvorstand ge- rechnet werden.

Vei der Anknnst am Bestimmungsorte werden die Pserde gegen Rück- gabe der Fahrzettel angeliefert, das Abführen derselben mnß spätestens eine Stnnde nach der Anknnst aus dem Bahnhose geschehen. Mit Ablans dieser Frist erlischt jede Verantwortlichkeit der Verwaltung, und mnß anßerdem, selbst wenn die Pserde im Freien aus dem Bahnhose stehen bleiben, für jedes Pserd ein Standgeld von 3 kr. für je drei Stnnden entrichtet werden.

l^. 41. Pserde und anderes Vieh werden sowohl in einzelnen Stücken als in ganzen Wagenladungen znr Besörderung übernommen. Die Onan- tität des gleichzeitig zu beordernden Viehes, sowie die Züge, mit welchen es zu befördern, bestimmt die Eisenbahn-Verwaltung. Namentlich hängt die Mitnahme einzelner Stücke Vieh davon ab, ob paßlicher Raum vor- handen ist, und kann daher im Vorans nicht zngesichert werden.

Der Fahrpreis ist gegen Lösung von ^iehzetteln am Absendesorte zu erlegen.

Das Vieh mnß zwei Stnnden vor Abgang des Zuges aus den Bahuhos gebracht und, wenn der Zng in der Nachtzeit oder des Morgens vor 7 Uhr abgeht, bis 8 Uhr Abends vorher angemeldet werden.

Die Besörderung von Tyieren ohne begleitendes Beanfsichtigungs- Personal kann nicht verlangt werden. Führer von Pserdeu und anderent Vieh müssen Personeu-Fahrbillets lösen, und soweit der Stauonsvorstand es für nöthig erachtet, nach dessen Anweisung ihren Platz in den betreffen- den Viehwagen nehmen. Nnr bei ganzen Wagenladungen wird ein Führer nnentgeltlich besördert.

Bei der Anknnst an den Bestimmungsort ^ird d^ls Bich g^ge1^ Rü^ gabe der Viehzettel ausgeliefert: das Ansladen und Abtreiben muß späte- steus zwei Stuudeu uach Auknnst aus dem Bahnhose geschehen. Mit Ablaus dieser Frist erlischt jede Verantworuichkeit der Bahnverwaltung, und mnß anßerdem, so lange dem Vieh ein sernerer Anfenthalt auf dem Bahnhofe gestattet wird, für jedes Stück ein Standgeld von drei Krenzern für je drei Stnnden entrichtet werden.

Berordn.- n. ^ln^Bl^für die k. d. Berk^r^n^.a.ten d. 185.^. Nr. .15. S. 2.17.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 650. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1094&oldid=- (Version vom 31.7.2018)