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1878

Zufall herbeigeführt fft, wohin jedoch nicht gerechnet werden sollen, Dieb.- stahl und Brandnuglück. Den Werch der Eautpage ober den durch deren Beschädigung herbeigeführten Schaden, sowie daß die Beschädigung nach Uebergabe der Eampage an die Bahuverwaltung staugesunden, muß der Reuamant nachweisen. Ein Ersatz von mehr als 525 sl. (oder 300 Thlr.) wird indeß nicht geleistet, insoserne nicht eine höhere Werths-Deelaration stattgesnnden hat.

Jm letzteren Falle beträgt die Versicherungsprämie bei je 175 ss. (100 Thlr.) Mehrversicherung für die ersten 10 Meilen 101^ kr. (3 Sgr.) und für jede weitere 10 Meilen 31^ kr. (L Sgr.)

Dabei werden jede angesangenen 100 Thlr. und jede angesangenen Meilen für voll gerechnet und der Gesamtbetrag aus Groschen abge- raubet.

Der geringste Versicherungssatz, welcher erhoben wird, beträgt 101^ Krenzer (3 Sgr.).

Die Verantwortlichkeit der Verwaltung hört, we^n die Egnipage mit einem Frachtbriese versendet worden, süns Stnnden nach Benachrich- tigung des Adressaten, und in allen andern Fällen, mit Ablans von süns Stnnden nach Anknnst des Zuges an dem iuuerhalb des Betriebes der Verwaltung belegeueu Bestimmungsorte aus. Vou dieser Zeit an bleibt die Eauipage nur aus Gesahr des Eigeuthümers aus dem Bahuhose stehen. Die Frist wird nach Anleitung des ^. 35 berechuet.

DeuJuhabern der Eampagen steht es srei, Bagage und Reisegepäck in den Eauipagen zu belaffeu, soserue nicht Zoll- und Steuervorschris- reu eutgegeustehen. Die Verwaltung wird ihre Veamteu anweffeu, aus diese Sachen mit Acht zu haben, überuimuu jedoch für Verlust und Beschädigung derselben keine Vertretung.

Die Eigenthümer oder Begleiter der Egnipagen können zwar nach Ermessen der Eisenbahnbeanrten in denselben währeud der Fahrt ihren Platz uehmeu, habeu aber für jede Person ein Billet 1l. Klasse zu lösen.

Das Mitsahreu aus dem Bocke ist gäuzlich verboten

E. Besörderung von Thieren

l^. 37. Der Abseuder oder Empsänger muß das Ein- und Ausladen der Hunde, Pserde und des sonstigen Viehes in die Wagen und aus deu- selben, sowie die zur Vesestigung der Thiere ersorderlichen Mutet und das Aubiudeu selbst besorgen oder besorgen lassen sich auch von der sicheren Aulegung der T.htere selbst überzeagen.^ Kranke Thiere ober solche, welche aus Orten kommen wo eine Viehseuche herrscht, werden zur Beförderung nicht angenommen. ^nn1 Transport wilder Thiere fft die Eisenbahn- Verwaltung nichr verpflichtet.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 648. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1092&oldid=- (Version vom 31.7.2018)