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X. Abschnitt.
Verträge in Bezug auf Ausfertigung von Tauf- Trau- und Todtenscheinen.
Ministerial-Erklärung.

Die Uebereinkunft mit Oesterreich über die kostenfreie Behandlung der im diplomatischen Wege nachgesuchten Tauf-, Trau- und To-des-Scheine betreffend.

Die königlich bayerische und die kaiserl. königl. österreichische Regierung haben sich zur Erleichterung des gegenseitigen Geschäftsverkehrs ihrer Staatsangehörigen darüber vereinigt, die bisher für die im diplomatischen Wege nachgesuchte Ausfertigung von Tauf-, Trau- und Todesscheinen beobachtete Gebührenbefreiung durch die gegenwärtige förmliche Uebereinkunst zu regeln, wornach die einschlägigen geistlichen und weltlichen Behörden der beiden Staaten angewiesen werden sollen, von nun an sämmtliche Tauf- Trau- und Todesscheine, welche gegenseitig von einer Behörde im Wege der bezüglichen Correspondenz werden nachgesucht werden, frei von Stempel und jeder andern Gebühr auszufertigen, ohne jedoch daß dadurch für die Parteien die Berechtigung erwachse, von diesen der ausländischen Behörde Stempelfrei erfolgten Urkunden im stempelpflichtigen Inlande Gebrauch zu machen.

ZU Urkund dessen ist diese königlich bayerische Ministerial-Erklärung ausgestellt worden, welche gegen eine entsprechende Erklärung des kaiserlich königlich österreichischen Ministeriums ausgewechselt werden wird.

München den 18. Februar 1851.

Königlich Bayerisches Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern, f. d. J. 1851, Nr. 11. S. 150-151.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 109. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/109&oldid=- (Version vom 25.12.2016)