Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1087

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


1885

. 1^. Nachdem das Absahrtszeichen durch die Dampspfeise der Lokomotive gegeben, kann Niemand mehr zur Mitreise zugelaffeu werden. Jeder Versuch zum Einsteigen und jede Hilsseistung dazu, uachdem die Wagen in Bewegung gesetzt sind, ist bei Strase von 1 ss. 30 kr^ vorbei haulich weiterer p^lizeuicher Einschreibung verboten.

Dem Reisenden, welcher die Absahrtszeit versäumt hat, steht weder ein Anspruch auf Rückerftattung des Fahrgeldes noch auf irgend eine andere Eutschädigung zu.

^. 17. Bei Ankunft auf einer Statiou wird der Name derselben und da, wo ein bestimmter Aufeuthalt siausindet, die Dauer desselben ausgerufen.

Sobald der Wagen ftiu sieht, werden nach der zum Ansfteigen be^ stimmten Seite die Thüren derjenigen Wagen geöffnet, welche für die bis zu dieser Statiou Reisenden bestimmt sind. Die Thüren der übrigen Wagen werden nur aus Verlangen geöffnet.

Wer aus den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne denselben zu belegen, mnß sich, wenn derselbe inzwischen anderweitig besetzt ist, mit einem andern Platze begnügen.

^. 18. Sollte wegen eiugetreteuer Hindernisse anßerhalb einer Stu.- tion längere Zeit angehalten werden müssen, so ist ein Anssteigen der Reisenden nur dann gestattet, wenn der Zngsührer die ausdrückliche Ve- willigung dazu ertheilt. Die Reiseuden müssen ssch dann sosort von dem Bahngeleise entfernend auch auf das erste Zeichen mit der Dampspseise ihre Plätze wieder einnehmen.

Das Zeichen znr Weitersahrt wird dnrch ein dreimaliges Ertönen ver Dampspfeise gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampspseise noch nicht wieder eingestiegen ist, geht des Ansprnches aus die Weiterreise verlnstig.

g. 19. Während der Fahrt dars sich Niemand seitwärts aus dem Wagen bengen, gegen die Thüre anlehnen oder aus die Sitze treten.

Die Reisenden dürsen zum Ein- und Anssteigen die Wagenthüren nicht selbst öffnend sie müssen vielmehr das Oeffnen dem Dienstpersonal überlassen und dürsen nicht ein- und anssteigen, bevor der Zng völlig still steht. Jeder Reisende mnß sich entsernt von den Fahrgeleisen und Ma- schinen halten, und Niemand dars den Bahnhos in einer andern als der angewiesenen Richtung verlassen.

^. 20. Für Zertrümmern von Fenstern besteht eine Entschädigungs- tare, und werden die darin festgesetzten Beträge vorkommenden Falls dnrch das Dienstpersonal von den Schnldigen sosort eingezogen. Anch ist die Eisenbahnverwaltung besagt, für Beschmntzung des Jnnern der Wagen Zerreißen der Gardinen n. s. w. eine Entschädigung zu sordern und von dem Schuldigen sosort einziehen zu lassen.

^c^l^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 643. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1087&oldid=- (Version vom 31.7.2018)