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Dieselben vertreten die stelle eines Vertrages zwischen ihm und der Eisenbahn-Verwaltung und bilden im Zweifels- oder Streitfalle die recht.- liche Grundlage der Entscheidung.

Die Bahnpolizei -Vorschristen haben auch außerdem für Jedermann verbindliche Krast.

L Allgemeine Bestimmungen.

^. 1. Das bei den königl. Staats -Eisenbahnen angestellte Dienst- personal ist zu einem bescheidenen und höflichen, aber entschiedenen Beneh- men gegen das Publikum angewiesen, und hat sich innerhalb der ihm angewiesenen Dienstgrenzen gefällig zu bezeigen.

Dasselbe hat die ordnungsmäßigen Dienstleistungen unentgeltlich zu verrichten, es ist ihm strenge untersagt. für solche vom Pn.buknm ein Geschenk anznnehmen.

Dem Dienstpersonal ist das Ranchen während des dienstlichen Ver- kehrs mit dem Pnbliknm verboten.

1^. .^. Den Anordnungen des in Unisorm befindlichen oder mit Dienstabzeichen verfehenen Dienstpersonals ist das Pnbliknm Folge zu leisten verbnnden.

^. 3. Streitigkeiten zwischen dem Pnbliknm und dem Dienstpersonal entscheidet aus den Stauonen der Stauons-Vorstand,. während der Fahrt der Zugsühre^

1^. 4. Beschwerden können bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schristlich angebracht werden ^ sie ^können auch in das auf jeder Station besindliche Beschwerdebnch eingetragen werden.

Die Verwaltung wird auf alle Beschwerden antworten, welche unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Beschwerdeführenden ersol- gen. Beschwerden über einen Diensithnenden müssen dessen thnnlich genane Bezeichnung nach dem Namen, der Nnmmer oder einem Unisorm-Merkmale enthalten.

1^. 5. Das Betreten der Bahnhöse und der Bahn anßerhalb der bestimmungsmäßig dem Pnbliknm für immer oder zeitweilig geöffneten Ränmen ist Jedermann, mit Ansnahme der dazn dnrch besondere Vor- schristen besngten Personen, nutersagt.

1^. 6. Die Besörderung von Personen, Thieren und Sachen stndet nicht statt, wenn anßergewöhnliche Hindernisse oder höhere Gewalt entge- genstehen, oder die dorhandenen Transportmittel nicht ansreichen.

II. Befondere Bestimmungen. A. Beförderung von Perfonen. ^. 7. Die Personen-Bef^rderung findet nach Maßgabe der öffentlich

bekannt gemachten und uns .^n Stationen ansgehungten Fahrpläne stau,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 640. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1084&oldid=- (Version vom 31.7.2018)