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Uebereinkunft vom 11 Juli 1853.

§. 1. Jede der contrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in ihrem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen anderer Staaten, welche der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach denselben Grundsätzen, wie bei eigenen Unterthanen bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann.

§. 2. Ein Ersatz der hierbei (§. 1.) oder durch die Beerdigung erwachsenden Kosten kann gegen die Staatsgemeinde oder andere öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.

§. 3. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige oder andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche auf letztere vorbehalten. - Die contrahirenden Regierungen sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der betreffenden Behörde die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten, damit denjenigen, welche die gedachten Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen erstattet werden.

§. 4. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1854 in Kraft. Mit demselben Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Verabredungen, welche bisher über den gleichen Gegenstand zwischen einzelnen der contrahirenden Regierungen bestanden haben. - Die Dauer der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zunächst auf den Zeitraum von drei Jahren verabredet. - Sie ist aber auf je weitere drei Jahre als in Kraft befindlich für jede der contrahirenden Regierungen zu betrachten, welche nicht spätestens sechs Monate vor dem Ablaufe der Gültigkeit der Uebereinkunft dieselbe gekündigt hat.

§. 5.. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu denselben offen. - Dieser Beitritt wird durch eine, die Uebereinkunft genehmigende und einer der contrahirenden Regierungen Behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen Contrahenten zu übergebende Erklärung bewirkt.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1854. Nr. 7. S. 120-123.

3. Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Mai 1854.


Betreffend den unterm 18. März 1854 erfolgten Beitritt des Großherzogthums Baden zu vorstehender Uebereinkunft.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1854. Nr. 18. S. 311.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 108. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/108&oldid=- (Version vom 3.1.2017)