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Art. 105. Der Gewerbsbetrieb der beiderländigen Eisenbahnunter- ^ nehmungen, soweit derselbe aus k. k. österreichischem Gebiete staustndet, wird sammt den dazn gehörigen Ränmen unter amuiche Aussicht (Eoutrole) der österreichische Gesällsbehörde gestellt. Die österreichischen Gesällsbe- amten und Wachangestellten sind demnach berechtigt, in die Räume des Bahnbetriebes, so ost sie es forderlich finden, einzntreten, Nachsorschun- gen zu pstegen, der Gewerbsansübung beiznwohnen, den Stand der vor- handenen Waaren ansznnehmen, die vorschriftsmäßigen Nachweffungen über dieselben, dann die Einsicht der den Bahnbetrieb betreffenden Bücher und Schriften zu fordern. Zu diesen Amtshandlungen, soweit dieselben in dem von dem bayerischen Bahnbetriebe benntzten Ranm stattsinden, ist jederzeit der Oberbeamte der bayerischen Bahnverwauung beizuziehen.

Die Beiziehung des Oberbeamten des betreffenden Dienstzweiges soll auch bei jenen Amtshandlungen stattsinden, welche von den österreichischen Gesällsbeamten in den übrigen von der bayerischen Verwaltung benutzten Ränmen nach Znlassung der österreichischen Gesetze vorgenommen werden.

Die Niederlegung und Ansbewahrung nnverzollter ausländischer Waa- ren ist in den gemeinschastlichen Wechselstationen nur in Ränmen nnter Sperre der daselbst abgestellten k. k. österreichischen Zollämter gestattet.

Hiernnter sind jedoch diejenigen Fälle nicht begriffen. in welchen die bayerische Zollverwaltung genöthigt ist, Gegenstände nur zeitweilig in der Absertigung znrückznhalten.

Art. 106. Die sämmtlichen Ränme der Bahnhöse zu Salzburg und Knfftein sind dnrch eine Einfriedigung von Anßen abschließen, die Ein- und Ansgänge nur auf wirkliche Bedürfnisse zu beschränken, und Veränderungen in denfelben jederzeit der öfterreichischen Zollverwaltung anznzeigen. Diefelbe behält fich die Bewachung ^der Zngänge und anderer Stellen der gedachten Bahnhöfe dnrch ftehende Finanzwachposien vor. ^

Art. 107. Jnfoweit die vorstehenden Vertrags^Beftimmungen nicht eine Ansnahme machen, bleiben die in den beiderfeitigen Staaten gelten- den Zollgefetze auch rückfichtlich des auf den Eifenbahnen getriebenen zoll- pstichtigen Verkehrs in Kraft.

Art. 108. Jeder der eontrahirenden Regierungen bleibt vorbehal- ten, diejenigen Anträge auf Abändernden oder Ergänzungen der hier vereinbarten Zollmaßregeln zu stellen, welche theils im Jnteresse der Zoll- sicherheit oder Verkehrserleichterung wünschenswerth, theils in Folge der beiderfeitigen allgemeinen zollgefetzlichen Bestimmungen und Anordnungen notwendig erscheinen sollten.

Die hierüber erforderlichen eommissarischen Verhandlungen und Ver- einbarungen sollen fodann fiirderfamft eingeleitet werden, und im nnver-

hossten ^alle eintretender Verhinderung können von dem betressenden

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 632. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1076&oldid=- (Version vom 31.7.2018)