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Es bleibt jedoch jeder. der eontrahirenden Regierungen die künstige Ansnahme der Verhandlungen wegen Verlängernd der begünstigten Strecken vorbehalten.

Art. 99. Die von den Reisenden in den Personenwagen als Rei- sebedürfniß mit sich gesührten Effecten, dann das im Packwagen befindliche Reisegepäck, welches nach der bezüglichen Anknnsts^Wechselstation (Salzbnrg, Knsstein) oder für solche Orte zwischen den im Art. 98 bezeichneten End- pnnkten der begünstigten Strecken, wo sich kein Zollamt besindet, bestimmt ist, ist auf der Wechselstation der zollamtlichen Untersnchung zu nnterziehen. Das in Packwagen befindliche, jedoch für Orte, wo ein Zollamt ist, be- stimmte Reisegepäcke wird aus den Wechselstationen nur snmmarisch mittelst Ansagepostversahrens behandelt, und aus Grnnd der Ladungsscheine in amtlich verschlossenen Wagen oder Wagenabtheilungen an das besonders zu bezeichnende Gefällsamt (Zollamt) im Bestimmungsorte angewiesen.

Das für Reisegepäcke vorgezeichnete Versahren sindet gleichmäßig auch aus das mit Personenzügen beförderte Eilgnt Anwendung, daher das im Orte, wo sich kein Zollamt besindet, bestimmte Eilgnt aus den gemein- schaftlichen Wechselstationen vollständig abgesertigt wird.

Uebrigens bleibt jeder Regierung die zollamtliche Untersnchung des auch für Orte, wo Zollämter sind, bestimmten Reisegepäckes dnrch ihr Zollamt in der Wechselftation nnter der Voranssetzung vorbehalten, daß dadnrch kein Ansenthalt der Züge in dieser Station vernrsacht werde.

Art. 100. Die aus Jnnerlandesstationen, w^o sich Zollämter besin- den, znr Eisenbahn anhebenden Ans - und Dnrchsahrgüter müßeu bei diesen der vorschristsmäßigen Beamtshandlung bereits vor der Ausgabe uuterzogen sein.

Jn Ansehung solcher Güter, wenn sie in einem eigenen Wagen oder in einer Wagenabtheilung unter amtlichem Ranmverschlnße aus einer der Wechselstationen vorkommen, wird das daselbst bestndliche Zollamt die Amtshandlung eines Ansagepostens für den Anstrut vornehmen. Die österreichische Regierung behält iyren Zollämtern in den Wechselstauonen die weitere Absertigung dieser Güter nnter Belassnug oder neuer Anlegung des Ranmverschlnßes und Begleitung bis zu dem aus der gegenüberstehen den bayerischen Eisenbahnstation abgestellten Gesällsamte (Art. 97) vor.

Art. 101. Die Absertigung des Reisegepäckes wird bei den Zoll^ ämtern in den gemeinschastlichen Wechselstationen jederzeit bei Tag und Nacht nnanfgehalten ersolgen. Die gleiche nnansgehaltene Absertigung der dem Ansageversahren nnterliegenden Fracht- und Eilgüter, dann des dem ordentlichen Versahren zu nnterziehenden Eilgntes, wird nach Maß des wirklichen Bedürfnisses und nnter der Bedingung zngestanden, daß keine anßerordentliche Anhänsung von derlei Sendungen und keine Besorgniß

für die Zollsicherheit eintritt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 630. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1074&oldid=- (Version vom 31.7.2018)