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1858

Die Zollämter aus den Wechselstationen können. verlangen, daß ihnen die sämmtlichen Transportmittel der gegentheuigen Regierungen bei dem Vorkommen in der ersten Verwendung znr Untersnchung gestellt werden. Die Anlegung des amtlichen Verschlnßes wird von beiden Staaten ver- tragsmäßig aus gleiche Weise geschehen, und es werden die Vorlegeschlösser mit dem vereinigten Wappen der beiden Staaten, in welchen sie Anwen- dung finden, versehen werden.

Uebrigens bleibt jeder Regierung neben und stau der Verschließung mittelst der Vorlegeschlösser auch die Anwendung des Bleiverschlnßes vor- behalteu.

Art. 95. Jedem der beideu vertragschließeudeu Theile wird das Recht eingeränmt, stets oder in einzelnen Fällen die Begleitung der Züge zwischen den der Grenze znnächst gelegenen Zollämtern in jeder Richtung dnrch ihre Angestellten eintreten zu lassen.

Sollte die Begleitung blos bis zu oder von der Grenze stattstnden, so hat der Zng behnfs der Absetzung oder Ansnahme der Begleitungs- Judividueu auzuhalteu. Deuselbeu wird im Falle des Ersordernisses eine entsprechende Ansenthaltsnnterknnst in dem Stationsgebäude des andern Staates uuentgeltlich eingeränmt werden.

Die den Wagenzng begleitenden Angestellten sind nnentgeulich aus dem Hin- und Rückwege mitznnehmen, und es ist ihnen ein solcher Platz anznweisen, daß sie den ganzen Zng zu übersehen vermögen. Anch wird ihnen das Recht zum Eintritte und angemessenen Verweilen in allen Elassen der Personenwagen zngestanden und ein ihrer Diensteigenschaft entsprechender Sitzplatz für die Hiu-, als Rückfahrt eingeränmt. Anch anderen Beamten und Angestellten der Geschästsbehörden, welche aus Dien- stesrücksichten mit den Zügen abgeseudet werden, und sich über ihre dienst- liche Stellung durch Eertisieate ausweisen ist die uueutgeltliche Fahrt und Rückfahrt auf der Strecke zwischen den Wechselstationen und den aus jenseitigem Gebiete befindlichen eorrespondirenden österreichischen Anweise und Stellungsämtern gestattet.

Art. 96. Den Bahnanstalten liegen überhanpt die dnrch die Zoll- vorschristeu jedem Transportvollzieher anserlegten Verbindlichkeiten nnter den diessälugen Strassolgen, dann die Hilfleistung bei dem Zollverfahren ob, wenn insbesondere die auf eigene Kosten und Gefahr stattfindende Stellung der einer Amtshandlung nnteruegenden Gegenstände zu dem be- treffenden Zollamte und sohin auch die Versührung der Güter in jene einzelne Ranme gehört, in welchen die in der zeit auf einander folgenden Amtshandlungen der beiderseitigen Zollämter stattstnden.

Die Bahnanstauen sind .verpachtet. von den feststellenden Fahr-

plänen und den diesfälligen ^ldnnderungend bevor solche znr Ausführung

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 628. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1072&oldid=- (Version vom 31.7.2018)