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1848

Güterschaffner, nur solche Personen zugelassen, gegen welche die ösier^ reichische Zollverwaltung aus Gesällsrücksichten keine gegründete Einwen- dnug zu macheu sindet.

Art. 90. Hinsichtlich der aus Bayeru nach Oesterreich übertreten- den, dann der von Oesterreich nach Bayern eingehenden Gegenstände wirb von Seite der Zollämter und der Bahnanstauen in Salzbnrg und Kus- stein ein solches Versahren stattsinden, daß das österreichfsche Gefällamt dieselben von dem Eintreffen im Bahnhofe, und zwar die erfteren bis znr Uebernahme in die eigene Amtshandlung, und die zweiten bis zum Em- treffen in dem aus bayerischem Gebiete mit einem Answeise- und Stellungs- amte besetzten Stationsplatze zu eontroliren vermag.

Die Abladung, Ansbewahrung und Beamtshandlung der Güter wird, so weit es forderlich .ist, in Ränmen bewirkt werden, welche nnter der gemeinschastlichen Sperre der beiderseitigen Zollämter stehen.

Art. 91. Für jedes der beiderländigen Zollämter wird znr gewöhn- lichen Vollziehung des zollamtlichen Versahrens nach Maßgabe der her- ^stellenden Lokalitäten im wechselseitigen Einvernehmen der beiderseitigen Zollbehörden ein besonderer Ranm als Amtsplatz bestimmt, und als solcher bezeichnet werden.

Dagegen wird der für Amtshandlungen beider Aemter bestimmte Ranm als gemeinschaftlicher Amtsplatz bezeichnet werden.

Art. 92. Dem Oberbeamten eines jeden der beiden Zollämter in den Wechselstationen wird das Recht znr Einsichtnahme in die sämmtlichen Zollregister des andern Amtes und znr Erhebung von Abschristen und Anszügen wechselseitig eingeränmt. Die beiden Zollämter in den Wechsel- stationen haben die Wahrnehmungen über die Bedrohungen der gegen- seitigen Zol^J^teressen, über die Verkürzungen der Zölle, dann über die Uebertretungen der Ein-, Ans- und Dnrcysnhrverbote sich jederzeit mit- zntheilen.

Zwischen beiden Aemtern werden über die Ans^ und Eintrius^b. fertigungen der gegenseits ein^ und ansgehenden Gegenstände regelmäßige Bestätigungen und zwar aus kürzestem Wege mittelst Ansatzes auf den gegenseitigen Amtspapieren gewechselt werden.

Endlich wird die wechselseitige Beiwohnung der Zollangestellten auf den gemeinschaftlichen Wechselstationen bei der gegenteiligen Zollabfer- tigung und bei der Verpackung der Gegenstände in die abgehenden Bahn- wägen zngestanden

Art. 93. ueber alle ein^ und ansgehenden Frachtstücke (einschließlich der Eilgüter) haben die Vahnanstalten nach dem bekannt zu gebenden Erfordernisse des ^olldienste.s den beiden ^der nur einen1 der in der be^

züglichen Wechselstation angestellten Zollämter, nnb zwar hinsichtuch der

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 626. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1070&oldid=- (Version vom 31.7.2018)