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der eutsprechertdeu Aufschrift versehen werden. Diese Aemter werden in ihrer Dienstansübung nach der bayerischen Gesetzgebung vorgeheu. Die- selben sind berechtigt, in den gesetzlichen Fällen wegen der bei den Amt^ haudlungen der Eiu-, Aus^ und Dnrchfuhr entdeckten Uebertretungen die Verhaftung der dabei ergriffenen Uebertreter und die Beschlagnahme der vorhandenen Waaren, sowie Vernehmungen, welche ssch aus Anlaß des Zollverfahrens ergeben, zu vollziehen. Die verhasteten Personen sind, wenn das aus der Wechselstation abgestellte bayerische Zollamt mit dem Untersuchungsbesugnisse nicht versehen werden sollte, an das nächst gelegene bayerische Hauptamt abzuliefern Ueber Belangen dieses Amtes wird das österreichische Zollamt in der betreffenden Wechfelstation Vernehmungen in jenen Strasverhandlungen pssegen oder veraulaffeu, welche die bei dem bayerische Amte der Wechselstatiou ergriffenen Straffälle betreffen. Das gegenseitige gleiche Versahren wird oou Seite des nächsten bayerischen Hanptamtes in Betreff der von dem der Wechselstation gegenüber aus bayerischem Gebiete ansgestellten österreichischen Anweis- und Stellungs- amte ergriffenen Gefällsübertretungen beobachtet werden. Die österreichische Regierung sichert den bayerischen Zollämtern in den Wechselstationen die- selbe Hilse zu, welche sie ihren eigenen Zollämtern gewährt.

Art. 86. Die k. bayerischen Zollangestellten werden den Dienst aus den Wechselstationen, sowie es in Bayern geschieht, in der Amtsklei- dung und mit der vorgeschriebenen Bewaffnung verrichten.

Art. 87. Den nach dem weiteren Jnhalte der gegenwärtigen Eon- vention aus bayerischem Gebiete aus den noch näher zu bestimmenden, der Grenze zunächst gelegenen Stationen der znr Grenze sühreudeu Bahulinie ansznstellenden österreichischen Anweis- und Stellungsämtern werden von der bayerische Regierung wechselseitig die gleichen Besngnisse und Husen zngesichert, welche von der Regierung Oesterreichs den bayerischen Beam- teu aus österreichischem Gebiete eingeränmt sind. Das gleiche Verhältniß tritt in Betreff derjenigen Zollbeamten ein, deren eventuelle Ausstellung die beide Regierungen aus dem jeuseitigen Gebiete sich vorbehalte, salls irgendwo auf österreichischem Gebiete zwischeu der Grenze und der Wech- selstation, und aus bayerischem Gebiete zwischen der Grenze und dem Staudorte des österreichische Auweis- und Stellungsamtes Hauplätze errichtet werde sollte.

Art. 88. Ueber die aus sremdem Gebiete ausgestellte Zollämter, Beamte und deren Besugnisse wird jede Regierung im eigenen Gebiete die entsprechende Knndmachung erlassen.

Art. 89. Mit Beobachtung der über die Niederlaffung von srem- den in Oesterreich bestehenden Vorschristen werden zur Vermittlung der bayerischen Zollabserugungs-Geschäste als Spediteure oder Zollabrechuer,

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 625. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1069&oldid=- (Version vom 31.7.2018)