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nöthigen Siguale eine solche Eiurichtung getroffeu werden, vermöge deren möglichen Jrrthümeru vorgebeugt wird.

Die Verweudung eiues Loeomotivs- oder Zugsührers der eiueu Ver.- waltung auf der Bahusirecke der auderu soll auch in den, Art. 42 bezeich. neten Fälleu nur unter der Bedingung ersolgen dürseu, daß demselben ein der Signal -Jnstruetioueu und Bahuverbäuuisse völlig kuudig Augeftellter der auderu Verwaltung zur Begleitung beigegeben werde.

Art. 65. Deu beiderseitigen Betriebsbeamten der Stauonen Salz^ bnrg und Knsstein soll die Besuguiß zusteheu, sich ohne Entgelt der andere seuigen Betriebstelegraphen - Anstalt zum Behnse solcher Eorrespondenzen zu bedienen, welche von ihnen im Bereiche des Eisenbahnbetriebsdiensten in der Richtung der anderseiugen Linie, und was die österreichischen Ve^ triebsbeamten betrifft, auch an . die Stationen Knsstein und beziehungsweise Salzburg zu sichren sein möchten.

Art. 66. Ein Ansprnch aus uueutgeltliche Besörderung im Betriebs- bereiche der einen Eisenbahnverwaltung steht den Angesteuten der andern Eisenbahnoerwauung dann zu, wann die Fahrt in direuer dienstlicher Beziehung znr anderseitigen Verwaltung steht.

Die k. bayerische Verwaltung gestattet den Angestellten der k. k. österreichischen Eisenbahnverwaltung, welche im Dienste von Knsstein nach Salzbnrg oder in entgegengesetzter Richtung reisen, serner den in diesen Richtungen übersiedelnden Veamten und Dienern der österreichischen Be- triebsverwaltung, sobald sich dieselben dnrch ein Eerusieat der eompetenten Behörden über ihre Sendung answeisen, die uueutgeltliche Fahrt in der Strecke zwischen Knsstein und Salzbnrg.

Der Ansprnch aus sreie Besörderung mit den gewöhnlichen Zügen wird übrigens k. bayerischer Seits in den Strecken zwischen Knsstein und dem auf einer nahen bayerischen Station ansznstellenden österreichischen Auweiseamte, dann zwischen Salzburg und dem aus einer nahen bayerischen Stauou ansznstellenden österreichischen Anweiseamte den über ihre im Eisenbahudieuste erfolgte Sendung sich answeisenden Zoll- und Polizei- beamten der k. k. österreichischen Regierung gewährt.

IV. Abschnitt.

Polizeiliche Paß- und Fremdenbehandlung. Art. 67. Die k. k. österreichische Regierung wird gestatten, daß die k. bayerischer Seits einzurichtende polizeiliche Eontrole des Fremdender- kehres, welche sich jedoch lediglich auf diejenigen Eisenbahnreisenden, die aus Oesterreich nach Bayern anspassiren, nicht aber auch aus die nach Oefterreich Einpassirenden erstrecken wird, zngleich aus den Bahnhösen in Salzbnrg und Kusstem dnrch bayerische Polizeibeamte ansgeübt werde-

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 621. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1065&oldid=- (Version vom 31.7.2018)