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1848

für die Abferugung der Reisenden, Eilgüter n..b Pos.^endungen nnbedingt nöthige Zeu zu beschränken.

Art. 53. Für die Stationen Salzburg und Kufstein soll be.hnfs des Wechsels der Transportmittel und in Absiebt aus die erforderlichen Verrichtungen der Polizei-, Post- und Zoubehörden der Anfenthalt soweit nötig. jedoch nicht über eine Stunde verlängert werden.

Art. 54. Die Krenzung der in entgegengesetzter Richtung sich bewe- genden Züge ist an eine bestimmte Station nicht gebunden.

Es hat aber, so lange nicht die betreffenden Bahnstrecken mit Dop- pelgeleisen versehen sind, die Krenzung so zu geschehen, daß der eine der sich begegnenden Züge als der bevorzngte und deshalb znnächst dnrch- gehende zu bezeichnen ist. Die Vereinbarung hierüber soll bei jeweiliger Feststellung der Fahrordnung getroffen werden.

Art. 55. Das Znwarten dnrchgehender Personenzüge in Salzbnrg und Knfftein soll nicht auf mehr als eine halbe Stunde über diejenige Zeit, welche für den Abgang des fich anschließenden Znges der andern Verwaltung festgesetzt ist, ansgedehnt werden. Der nach dieser Zeit ein- treffende oder verspätete Zng wird als Ertrazng weiter befördert, foferne der nächste regelmäßige Zng in derselben Richtung erst nach einer Stunde, vom Eintreffen des verspäteten Zuges an gerechnet, abgeht.

Der in gedachtem Falle besörderte Ertrazng ist von derjenigen Ver- waltung, aus deren Strecke die Verzögerung stausand, der anvern nach den wirklichen Anslagen für Brenn-. Schmier- und Belenchtungsmaterial ves Znges und aufäklige Meilengelder zu vergüten.

Art. 56. Separat- und Ertrazüge können zu jeder Zeit stattstnven, und haben auf Weiterbeförderung dann Anfprnch, wenn diefelben dnrch einen vorübergehenden Zng oder dnrch Telegraphirung mindestens drei Stnnden bei Tage, fechs Stnnden bei Nacht vor dem Eintreffen der Wechfelstation Salzbnrg beziehungsweife Knfftein angemeldet worden stnd.

Diese Anmeldung voransgefetzt, hat die anderfeitige Verwaltung einen ankommenden Separatzng nnverweilt weuer zu befördern, es wäre denn, daß der Zng eine größere Anzahl Transportmutel, als vertrugst mäßig auf den Stationen Salzbnrg und Knfftein in Reserve zu hauen tst, in Anfprnch nehme, in welchem Falle die für deren Herbetschaffung nöthige Zeit gewährt werben mnß.

Jnsbefondere werden für Transporte von Trnppen und Muuär- Effecten, fowie fonstigenAerarialgütern der k. k. österreichischen Regierung, welche von Salzbnrg nach Tirol und nmgekehrt bestimmt stnd, auf Ver- langen nötigenfalls mit Znhufnahme österreichischer Lokomotiven und Tender befondere Fahrten veranstauet werden, für die, falls die Wägend

der österreichischen Verwaltung benntzt werden. die Vergüt.ungsleistung

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 618. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1062&oldid=- (Version vom 31.7.2018)