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Ar^t. 47. Die Fahrorduung für alle die Wechselsiatioueu Salzburg und Knsstein überschreitenden Züge soll dergestalt festgesetzt werden. daß dieselbe in der Regel jedesmal mindestens für eine sechsmonatliche von den Monaten April und Oetober beginnende Periode zu gelten hat.

Erfolgt bis zum Ablanfe einer solchen Periode eine Abänderung nicht, so wird angenommen, daß die Fahrordnung ohne Weiteres in Geltung bleibt.

Art. 48. Ans bloße Loealzüge, d. i. solche Züge, welche sich nur zwischen Salzbnrg, beziehungsweise Knfstein und einer österreichische oder bayerischen Station ohne weitern Anschlnß in den Wechselstationen bewe- gen, leiden die Bestimmungen der vorhergeheudeu Artikel keine Anwen- dung. Die Anordnung solcher Züge und die Anssteuung der diessälligen Fahrordnung siebt vielmehr jeder der beiderseiugen Regierungen für sich allem zu. Es dürsen jedoch derartige Lokalzüge den regelmäßigen Gang der dnrchlauseudeu Hanptzüge in keinem Falle beeinträchtigen. Anch sollen die dasür ausgestellten Fahrorduungen gegenseitig mitgetheilt und aus Antrag zugleich mit der Hanptsahrordnung veröffentlicht werden.

Art. 49. Für das höchste Maß der Fahrschnelligkeit gelten die in den beiderseitigen Territorien gegebenen Polizeivorschristen. Dieselbe dars jedoch nicht unter dasjenige Maß herabsinken, welches zur geuaueu Ein- hauung der Fahrordnung erforderlich ist.

Art. 50. Bei Personenzügen, dnrch welche Anschlüße an weitere Eisenbachnsirecken stausinden, hat die Anfnahme und das Absetzen der Rei- senden an Nebensiauonen oder Zwischenhaltsstellen insoweit einer Beschrän- kung zu uuterliegen, als es die für jene Anschlüße forderliche Abkürzung der Fahrzeit erheischt.

Art. 51. Die Besörderung der Eilgüter hat regelmäßig mit dem nächsten Znge zu geschehen.

Ein Anfschnb ist nur dann znläßig, wenn derselbe durch die uoth- wendige Zollbehandlung uuvermeidlich wird.

Bezüglich der auderu Trausportgüter werden.die beiderseitigen Be- triebsverwaltungen sich später über eine Frist verstäudigen, innerhalb welcher dieselbe besördert werden müffen.

Die Beiladung solcher Güter zu de regelmäßigen Personenzüge ist nur dann zuläßig, wenn hiednrch der dnrch die Fahrordnung sestgesetz- ter.^ Fahrzeit kein Abbruch geschieht.

Es ist die auderseitige Verwaltung nicht verbunden, die mit Persoueu- züge besörderte gewöhnliche Frachtgüter von den Wechselstationen ab mit demselben Znge weiter zu besördern.

Art. 52. Der Anfethalt der Personenzüge aus de Stationen ist, soweit nicht die Fahrordnung dasür bestimmte Zeiten vorschreibt, auf die

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 617. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1061&oldid=- (Version vom 31.7.2018)