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IX. Abschnitt.
Verträge in Bezug auf Verpflegug und Beendigung von
Staatsangehörigen.

1. Uebereinkunft mit der königlich niederländischen Regierung. a. Bekanntmachung.

Die k. bayerische und die k. niederländische Regierung sind übereingekommen ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verunglückenden, unbemittelten Unterthanen gegenseitig die benöthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu lassen, und es ist zu diesem Ende Folgendes festgesetzt worden:

1) die Kur- und Verflegungskosten von vergleichen erkrankten oder verunglückten Unterthanen des einen oder des andern Staates werden im Allgemeinen von den Stiftungs-Gemeindekassen derjenige Orte, wo dieselben einen Unfall erleiden, oder aus der sonst von der betreffenden Regieung hiezu bestimmten Kasse bestritten, ohne daß deshalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden kann.

Auch wird jede Regierung die geeignete Vorkehrung treffen, daß bei solchen Fällen jedem Anspruche der Menschlichkeit Genüge geschehe und keine Versäumniß eintrete.

2) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiar bleibt, so ist der verursachte Aufwand in dem Falle nach billiger Berechnung zu ersetzen wenn entweder der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eigenen Mitteln zu leisten vermag, oder wenn die nach privatrechtliche Grundsätzen zu seiner Ernährung und Unterstützung verpflichteten Personen, nämlich seine Ascendenten und Descendenten, oder ein Ehegatte desselben dazu vermögend sind, was, erforderlichen Falles, durch amtliche Nachfragen bei der heimatlichen Behörde zu erheben ist.

Die kön. Kreisregieruug K. d. J. hat zum Vollzuge dieser Uebereinkunft das Geeignete zu verfügen und den Polizei- und Gemeindebehörde die erforderlichen Weisungen zu erteilen. München den 2. Februar 1847.

Auf Seiner Majestät des Königs allerhöchsten Befehl.
Staatsministerium des Innern.

An sämmtliche k. Kreisregierungen K. d. J. Nr. 1244.

Döllinger Samml. Bd. XXVI. (R. F. Bd. VI.) Abtheil. XIII. Tit. II. §. 164. S. 671.
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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 106. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/106&oldid=- (Version vom 5.12.2020)