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Art. 4L Alle Bestimmungen, welche rücksichtlich des Bahnhofes in Satzburg und der Bahnstrecke von dort an die Landesgrenze bei Klesheim getroffen sind (Art. 23 - 40)^ finden auf den Bahnhos in Kufstein und auf die Bahnsirecke von Kufstein an die Landesgrenze (Art. 22) gleich- mäßige Anwendung.

III. Abschnitt. Eisenbahn-Betrieb.

Art. 42. Aus den Statiouen Salzburg und Knsstein hat der Wechsel der beiderseitigen Betriebsmittel rückfichuich per Lokomotive, Tender, Per- sonen- und Gepäckwagen der Regel nach zu geschehen. Es solt jedoch eine jede der beiderseitigen Verwaltungen verpachtet sein, der andern in anßer- ordenuichen Fällen mit ihren Betriebsmitteln gegen besonders zu verein- barende Vergütung Anshilfe znr Deckung eines augenblicklichen dringenden Bedarfes zu leisten.

Dagegen werden die Lastwagen der einen Verwaltung auf die Bahn- strecke der andern Verwaltung jederzeit, soferne nicht die aus denselben transportirten Gegenstände aus andern Gründen eine Umladung in den Wechselstationen zu ersahren haben, ohne Weiteres übergeben.

Die bezüglich der gegenseitigen Betriebsmittel-Benntzung einhalten- den Grnndsätze und der Maßstab für die deshalb zu leistenden Vergütungen sollen dnrch besonderes Regnlativ im gemeinsamen Einversiändniß fesige- setzt werden.

Art. 43. Ans den Wechselstutionen ist eine hinreichende nach Maß- gabe des Bedürsniffes von Zeit zu Zeit übereinkünftlich zu bestimmende Anzahl Transportmittel von jeder der beiderseitigen Betriebsverwaltungen in Bereitschast zu halten.

Nicht minder soll während der Zeit, in welcher regelmäßige Züge aus den beiderseitigen Betriebsstrecken im Gange sind, von jeder Verwal- tung eine Lokomotive in den Wechselstauonen abgestellt und geheizt sein.

Die beiden eontrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, so viel Betriebsmittel anznschaffen und im branchbaren Stande zu erhalt ten, als sie für ihren Verkehr bedürsen würden, wenn eine gegenseitige Benutzung derselben nicht stattfände.

Art. 44. Die k. k. österreichische Regierung ist berechugt, Lokomo- tiven und sonstiges Betriebsmaterial in der Richtung von Salzburg nach Knsstein und nmgekehrt mutetst der bayerischen Züge zu befördern Sie hat hiefür lediglich eine fpäter zu vereinbarende, nach der Bahnlänge und der Zahl der Aebsen zu bemessende Vergütung zu entrichten.

Die k. k. österreichische Regierung ist serner besngt, beladene Per- sonen-.. Gepäcks- und andere Lastwägen, die von einer österreichischen

Station nach einer anderen österreichischen Station ohne Ansenthalt

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 615. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1059&oldid=- (Version vom 31.7.2018)