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1831^

diese Währung gebrachten Summe zu geschehend wobei der Gulden Eonv.- Münze zu 1 st. 12 kr. rheinisch anzunehmen ist.

Art. 33. Dieser Verzinsung überhanpt wird sich die k. bayerische Regierung ebenso wenig, als der ihr zum ausschließlichen Gebranche über- lassenen Bahn- und Bahnhosobjekte (Art. 29) entschlagen.

Die dermal vereinbarte Höhe der Verzinsung (Art. 31) aber wird vorläusig aus süns Jahre vom Zeitpnnkte des Eintretens derselben fest^ gestellt.

Ersolgt Ein Jahr vor Ablans dieser Periode keine weitere Verstän- digung, so soll die obige Bestimmung über die Höhe der Verzinsung auch sernerhin aus nnbestimmte ^eit bis sechs Monate nach der von der einen oder anderen Seite erfolgten Kündigung gelten.

Art. 34. Die Ansrüftung sowohl der auf der Bahnstrecke von der Landesgrenze bis Salzbnrg gelegene, als auch der aus dem Stationsplatze zu Salzbnrg selbst befindlichen ^ für den ansschließlichen Gebranch der k. bayerischen Verwaltung besiimmten Gebände mit den nöthigen nicht niet-, naget- und manersesten, fomit zum Jnventar im Sinne dieser Eonvention nicht zu rechnenden Gegenständen an Werkzengen, Erpeditions- und Hans- geräthen aller Art, hat die königl. bayerische Regierung zu übernehmen und zu bestreiten. Dagegen liegt die gleiche Ansrüftung aller im gemein- schastlichen Gedranche befindlichen Gebände und Ränme des Salzbnrger Stationsplatzes der k. k. österr. Regierung ob. Der dazn erforderliche Anfwand wird dem Anlagekapital zngerechnet und vertragsmäßig verzinset.

Art. 35. Jn Ansehung von Ergänzungsbanten und späteren Her- stellungen, welche die Wechfelftation zu Salzbnrg betreffen, und foyin in dem beiderfeus feststellenden Banprogramme als Theile dieses Bahn- hofsgrnndplanes erklärt werden, oder welche nachträglich als angemessene Erweiternden oder Vervollständigten des übereinkünftlich festgestellten Programmes und Planes sollten anerkannt werden, stndet alles dasjenige Anwendung, was bezüglich der nrfprünglichen Anlage und Ansfüyrung in gegenwärtiger Eonvention bestimmt worden ist.

Nachträgliche Herstel.lungen find auf der einen, wie auf der anderen Seite überhaupt nur iufoweit zuläßig, als dadurch der freien Bewegung und den Jnteressen der anderfeitigen Betriebsverwaltung kein Eintrag geschieht.

Art. 36. Hinsichtlich derjenigen nachträglichen Herstellungen an der überwiesenen Bahnstrecke von Salzbnrg bis znr Landesgrenze, welche als deren Ergänzungen aus Anordnung oder nach Entscheidung der znständigen k. k. öfterreichischen Behörden ansznsühreu sein sollten, hat die k. k. öster-

reichische die k. bayerische Regierung zu vertreten.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 613. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1057&oldid=- (Version vom 31.7.2018)