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denjenigen Umsang. und diejenige Einrichtung geben lassend welche nöthig erscheinen, um den Uebergang des Verkehrs und das rechtzeitige Jneinan^ dergreifen des Betriebes zu sichern, und den Bedürsnissen der beiderseits betheiligten Verwaltungszweige zu genügen.

Em auszustellendes Banprogramm wird die nöthigen näheren Bestim. mungen enthalten.

Art. 25. Die k. bayerische Regierung verspricht, sie werde aus dem Titel eigentümlicher Einrichtungen der k. bayerischen Betriebsverwaltung, serner aus dem Titel der möglichsten Abgrenzung der zum ansschließlichen Gebranche der k. bayerischen Verwaltung bestimmten Ränme zu Salzbnrg und überhaupt blos wegen des k. bayerischen Dienstes die L k. österr reichische Regierung rücksichtlich der banlichen Herstellungen und Einrich- tungen aus der Wechselstation Salzbnrg, zu keinem größeren Bananswande veranlassen, als znr Dnrchführung eines regelmäßigen Betriebes in der Wechselstation wirklich notwendig ist.

Art. 26. Die Eisenbahnstrecke von Salzbnrg bis znr Landesgrenze von Klesheim wird der k. bayerischen von k. k. österreichischer Verwaltung bis zu dem in Art. 12 für die Vollendung der München - Salzbnrger Eisenbahn bestimmten Termine in vollkommen betriebsfähigem Znstande übergeben werden.

Die über die Feststellung der zwischen dieser Bahnstrecke und dem anliegenden Grundbesitze als sällig bestehenden besonderen Rechtsverhält- nisse, und über sonstige, den Anrainern (Adjacenten) gegenüber bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten, sowie über den Grenzzng Ansknnst gebende Schristen und Zeichnungen, sollen in Anszng oder Eopie der k. bayerischen Regierung mitgeteilt werden.

Art. 27. Eine von den beiden hohen eontrahirenden Regierungen dazn beantragte und bevollmächtigte, aus technischen Beamten gebildete Eommission wird noch vor Eröffnung des regelmäßigen Bahnbetriebes sich von dem Znstande der zu übergebenden Bahnstrecke und Znbehör, dann der bezüglichen Theile der Wechselstation, sowie davon die Ueber^ zengung verschaffen, ob etwa vorhandene Mängel und Gebrechen noch österreichischer Seits zu beheben wären.

Von dem Momente der Ueberlassung der Bahnstrecke sammt Zngehör und der bezüglichen Theile der Wechselstation angesangen, tritt die königl. bayerische Regierung bezüglich der serneren Unterhaltung dieser Strecken und der bezüglichen Theile der Wechselstation, sowie aller sonstigen Rechts- verhältnisse soweit nicht etwa die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages eine Abänderung enthalten in ^tlle Verpstichtungen eines N^^

nießers ^nsnfrnotnars, ein.

Art. 28. Die aus der mindestens vier Wochen vor der Eröffnung

des regelmäßigen Betriebes zu bewirkenden desinitiven Uebernahme ent-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 611. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1055&oldid=- (Version vom 31.7.2018)