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Die gleiche Begünfugung räumt anderer Seits die köntgl. bayerische Regierung rücksichtlich der Ausrüstung des in einer der Grenze nahen bayerischen Station zu errichtenden k. k. Anweisungs- und Stellungsamtes und bezüglich der Uebersiedlungs- Effecten der im bayerischen Gebiete zu statiouirenden k. k. österreichische Angestellten und Beamten ein.

Art. 21. Der k. k. österreichische Finanzwache, sowie der L k. österreichische Gesdarmerie und anderen als solche ssch legitimirenden Finanz- und Polizeiorganen ist, wo und so ost es der Diest ersordert, das Ueberschreiten und Begehen der im Betriebe der bayerische Verwal- tung befindlichen österreichischen Eisenbahnsirecke zu gestauen. Das Begehen hat, den Fall einer aus dem Verznge entspringende Diestgesährdung ansgenommen, nnter Ansage bei dem aus der Strecke stationirten Bahn- anssichtsposten zu geschehen.

Art. 22. Ans der Bahnlinie von Rosenheim nach Jnnsbrnck wirb der Bahnhos zu Knsstein als alleinige und gemeinsame Wechselstation für den Eisenbahnbetrieb der Bahnverwaltung beider Staate bestimmt, und es überläßt die k. k. österreichische der k. bayerischen Regierung die Be- nntzung der Bahnstrecke von Knsstein bis znr Landesgrenze bei Kiefers- felden und derjenigen Theile der Wechselstation Knsstein, welche blos für die k. bayerische Bahnverwaltung nothwendig erkannt werden, sowie rück- sichtlich derjenigen Theile dieser Wechselsiation, welche für die beiderseitigen Berwaltungen nothwendig werden, die gemeinschastliche Bentzung einzn- treten hat.

Alle Bestimmungen, welche rücksichtlich der Verhäleiffe des Bahn- hoses in Salzbnrg und der Bahnstrecke von dort an die Landesgreze bei Klesheim getroffe sind (Artikel 13 bis 21) stnden aus den Ba^hnhos in Knsstein, und auf die Bahnstrecke von Knfsietn an die Lanbesgrenze gleichmäßige Anwendung.

IL Abschnitt. Banliche Herstellung, Uebergabe, Benntzung, Kosten-

bestreitung und Verzinsung, Erhaltung. Art. 23. Die k. k. österreichische Regierung wird die banliche Her- stellung und Vollendung der Eisenbahnstrecke zwischen der Landesgrenze bei Klesheim und dem Stationsplatze bei Salzbnrg aus ihre Kosten im volle branchbaren Znstande und dergestalt bewerkstelligen lassen, daß in Ansehung der Art und Weise der Anssührung ^ zwischen der gedachten Strecke und den bayerischen im Artikel 1 erwähnten Vahnlinie die für den dnrchge- henden Verkehr nöthige Uebereinstimmung stattsindet.

Art. 24. Die k. k. österreichische Regierung wird der auf ihre Kosten herznftellendcn Wechfefftation Salzbnrg in Uebereinftimmung um den diesfalls zu gewärtigenden Anträgen der k. bayerfschen Regierung

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 610. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1054&oldid=- (Version vom 31.7.2018)