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1838

Art. 14. Die k. k. österreichische Regierung überläßt der L bayer. Regierung die Benutzung der Bahnstrecke von Salzbnrg bis znr Landes- grenze und derjenigen Theile der erwähnten Wechselsiation (Arukel 13), welche blos für die königl. bayerische Bahnverwaltung nothwendig erkannt werden.

Andere Theile dieser Wechselstation werden zum gemeinschastlichen Gebranche der beiderseitigen Bahnverwaltungen bestimmt werden, sowie ein dritter Theil zum ausschließenden Gebranche der k. k. österreichischen Bahnverwaltung verbleiben wird.

Art. 15. Die volle Landeshoheit sammt der Ansübung derJnstiz- und Polizeigewalt im Bereiche des Bahnhoses zu Salzbnrg, sowie aus der zwischen demselben und der Landesgrenze gelegenen Bahnstrecke, ver- bleibt der k. k. österreichischen Staatsregierung.

Art. 16. Die Ansübung der besonderen Bahn- und betriebspolizet- lichen Ansticht aus der Bahnstrec^ zwischen dem Bahnhose zu Salzbnrg und der Landesgrenze, dann auf den der k. bayerischen Regierung znr anschließenden Benntzung überlassnen Theilen des salzbnrgischen Bahn-

hoses, soll der königl. bayerischen Regierung znstehen, und es sollen den Organen derselben diejenigen Besngnisse, welche diessalls nach österreichischen Gesetzen den Betriebsverwaltungen der L k. österreichischen Staatseisen- bahnen eingeränmt sind, oder künstig eingeräumt werden, gleicher Gestalt znkommen.

Die k. L österreichische Regierung wird die Versügung treffen, daß dnrch ihre Organe der k. bayerischen Ve.triebsverwaltung bei Haudhabung der. Bahn- und betriebspolizeilichen Ansticht gegenüber denjenigen, welche von der Bahn Gebranch machen, oder sonst mit der Bahnanstalt in Be- ziehung treten, nach Maßgabe der diessalls bestehenden gesetzlichen Vor- Christen die nöthige Unterstützung geleistet werde.

Art. 17. Die Ernennung und Verpachtung der für die Beanfsich- tigung und Unterhaltung der Bahnstrecken und für die Handhabung der speciellen Bahnpolizeiansticht bestimmten, sowie der für den Dienst der k. bayerischen Verwaltung aus dem Stationsplatze zu Salzburg erforder- liehen Beamten und Diener, steht ansschließlich den eompetenten bayerischen Behörden zu.

Das gesammte bayerische Personale ist übrigens während seines Ans- enthaltes auf k. k. österreichischem Territorinm den österreichischen Gesetzen nnd^ Polizeianordnungen nnterworfen.

Bei der Verhaftnahme der eonventionsmäßig aus österreichfschem Gebiete aufgestellten bayerischen Eisenbahn^ Verriebst Telegraphen^ und Postbeamten, hat dan mit Verordnung des k. k. österreichischen Jnstiz- ministerinms vom 18. Dezember 1850 (^rn. 472 des allgemeiueu Reichs-

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 608. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1052&oldid=- (Version vom 31.7.2018)