Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1051

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


1828

^taatseisenbahn mit 10^ Wiener Maß vorgeschrieben ist, auf den k. bayr. Bahnhöfen mindestens 1^ 4^ 10^ bayerisches Maß betragen.

Art. 8. Die beiden eontrahirenden Regierungen verpachten sich gegenseuig, die über die beiderseitigen Eisenbahnstrecken wegsührenden Brücken und sonstigen Ueberbrückungen in einer Höhe von mindestens 16^ Wiener Maß - 2^ 5^ 4^ bayerisches Maß von der Mitte der Ge^ leise an gerechnet, herznstellen.

Art. 9. Jn Betreff der zum Betriebe aus den in den Artikeln 1 bis 4 benannten Bahnen anwendenden Zngkrast wird sestgesetzt, daß für den eigentlichen regelmäßigen Bahnbetrieb zwischen den beiderseitigen Staa.^ ten die Verwendung von Lokomotiven mit Dampfkrast und mit Ansschlnß der Pserdekrast stattsinden, hiednrch aber eine nach Besinden künftig ver- tragsmäßig festznsiellende Vereinbarung wegen Anwendung einer anderen physisch-mechanischen Kraft als der Dampfkrast keineswegs abgeschlossen

sein soll.

Art. 10. Bezüglich der Fahrbetriebsmittel soll die Gleichmäßigkeit in der Weise hergestellt werden, daß dieselben ohne Hinderniß von der Bahn des einen Staates, aus die Bahn des andern übergehen können, und sich znr gemeinschastlichen Benntzung eignen.

Art. 11. Znr Erzielung der nöthigen Uebereinstimmung in den Eonsirnkuons^Verhältnissen der beiderseitigen Eisenbahnen und ihres Znbe- höres sollen die diessalls bernfenen Behörden und technischen Organe sich gegenseitig die detaillirten Baupläne über die betreffenden Bahnsirecken und sonstige hierans bezügliche Nachweise miuheilen, auch während des Banes in stetem Benehmen mit einander bleiben.

Art. 12. Die königl. bayerische Regierung verpachtet ssch, die Ar- beiten dergestalt zu fördern, daß die Bahnlinien zwischen München und der österreichischen Grenze bei Salzbnrg, dann zwischen Rosenheim und der österreichischen Grenze bei Knsstein bis 1. März 1856 vollständig vollendet, d. h. in nnnnterbrochen befahrbaren Znstand versetzt und dem Verkehr übergeben werden können.

Die k. k. österreichische Regierung verpachtet sich, die Bahnlinien zwischen der Grenze bei Klesheim und Salzbnrg, dann zwischen der Grenze

bei Knsstein bis Jnnsbrnck zu gleicher Zeit, jene aber zwischen Salzbnrg nnb Brnck an der Mnr bi.s 1. März 1858 in gleicher Weise zu vollenden.

Es wirb übrigens vorbehalten, im gemeinschastlichen Einverständnis .nsch.träglich auch einen srüheren Zeitpnnu für die Vollendung festzusetzen.

Art. 13. Der zu Salzbnrg zu errichtende Bahnhos wird als all- etnige und gemeinsame Wechselstation für den Eisenbahnbetrieb der Bahn- verwaltungen beider Staaten aus der Salzbnrger Linie bestimmt, von welcher Bestimmung auch in der Znknnst einseitig nicht abgegangen tver^ den darf.

66^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 607. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1051&oldid=- (Version vom 31.7.2018)