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1828

Art. 4. Die k. k. österreichische Regierung verpachtet sich, die lombardisch-venetianische Eisenbahn von Verona nach Botzen sortznsühren, und bis zum Schlnße des Jahres 1858 zu vollenden, sowie sie zngleich erklärt, Vorarbeiten zu der beabsichtigten Verbindung der Pnnue Botzen und Jnnsbrnck sortznsetzen.

Art. 5. Der unmittelbare Anschluß der beiderseitigen Bahnabthei- lungen soll an der Grenze bei Salzburg zu Klesheim an der tirolischen Grenze aber auf dem liukeu Junnser in der Nähe von Kiefersfelden statt- sindeu.

Ueber die wirkliche Verbiudungspunkte an den beiderseitigen Lan- desgrenzen und den Anschlnß der beiderseitigen Bahnen in horizontaler wie vertiealer Richtung werden gemeinschaftlich von den beiderseitigen Baubehördeu detaillirte Entwürse gesertigt und der Genehmige der bei- den Regierungen längstens bis zum letzten September 1852 uuterstellt werden.

Der Bau der Greuzbrücke über die Saale bei Klesheim wird nach eiuem später zu tressenden Uebereinkommeu von der einen oder der andern

Regierung anschließend zur Anssührung gegen eutsprecheude Abrechnung

und baare Rückvergütung des die andere Regierung tressenden Kosten- antheils übernommen werden.

Art. 6. Die dnrch gegenwärtigen Vertrag sestgestellten Bahnen werden in beiden Staaten in Bezng aus Grnnderwerbungen und Knnst- banten sogleich für ein Doppelgeleise vorbereitet werden, so daß das zweite Geleise, so weit es nicht schon bei Eröffnung des regelmäßigen Bahnbe- triebes hergestellt sein sollte, ohne Schwierigkeit gelegt werden kann, sobald der znnehmende Verkehr auf der Bahn solches erheischen wird. Die Entscheide jedoch, ob die Znnahme des Verkehrs die Legung eines zwei^ ten Geleises ersordere, steht jeder der beiden Regierungen für die in in ihrem Gebiete liegenden Bahnstrecke zu. Die Breite der Bahn wird für die k. k. österreichischen Bahnstrecken zu 25 Schnh Wiener Maß und für die königl. bayerischen Bahnstrecken 4^ 3^ 1^ 1- bayerisches Maß bestimmt.

Art. 7. Die in beiden Staate für alle Eisenbahnen bereits feft- gestellte Spnrweite von 4 Fnß 81^ Zoll englisches Maß (4^ 6^ 6^ Wiener Maß oder 5^ 11^ 1^ bayerisches Maß) gilt auch für die in den Artikeln 1 bis 4 genannte Bahnen.

Die Entsernung zwischen einem Geleise und dem andern auf die innere Geleiskante gemessen, ist für die k. L österreichischen Eisenbahn- strecken auf 6^ 7^ Wiener Maß festgesetzt, und soll auf den k. bayerischen Bahnstrecken mindestens 1^ 1^ 1^ 7^ bayerisches Maß, der abstand von einer Bahn znr andern in den .Bahnhöfen, welcher für die k. k. österreichische

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 606. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1050&oldid=- (Version vom 31.7.2018)