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und seine Familie bestimmt hat, während ihm selbst nach seinem Berufsverhältnisse,
wie z. B. bei Dienstboten eine für seine Person bestimmte
Wohnung oder Schlafstelle anderweit angewiesen worden ist.

§ 5. Durch den §. 6. der Uebereinkunft soll bestimmt werden:

daß Ehefrauen und uuerwachsene Kiuder heimatloser, der Ausweisung
nicht unterliegender Personen auch dann, wenn Erstere für ihre Person
nach §. 2. einem andern Staate zugewiesen werden können, von
ihrem Ehegatten und beziehungsweise Eltern nicht getrennt werden
sollen.

Die Unterzeichneten waren dahin einverstanden:

daß, wenn die Ehe aufgelöst, oder der Tod der Eltern erfolgt, oder bei den Kindern das Alter von 16 Jahren überschritten worden ist, die Vorschrift des §. 6. der Verpflichtung eines andern contrahirenden Staates zur Uebernahme der vormaligen Ehefrau oder des Kindes nicht weiter entgegensteht.

Schlüßlich wird der königl. Regierung K. d. J. eröffnet, daß zwischen den contrahirenden Regierungen das Übereinkommen getroffen wurde:

1) daß von jeder Regierung, so weit es nicht bereits geschehen, Anordnung getroffen werde, damit in ihrem Gebiete keine Verheirathung eines Angehörigen der andern contrahirenden Staaten, sei es mit einer Inländerin oder Ausländerin, ohne Consens der Heimathsbehörde desselben gestattet werde;

2) daß jede der contrahirenden Regierungen

a) diejenigen Verträge wegen Aufnahme von Auszuweisenden, welche zwischen ihr und einer bei gegenwärtiger Uebereinkunft nicht betheiligten deutschen Nation bestehen,

b) ein Verzeichniß derjenigen Behörden, welche zur Ertheilung von Bescheinigungen über die Unterthanseigenschaft (§. 1.) competent sind^ so wie der Behörden. welche Zusicherungen in Beziehung auf die Wiederaufnahme solcher Personen ertheilen dürfen, welche, ohne Unterthanen zu sein, auf Verlangen eines andern Staates aufgenommen werden müssen,

den übrigen contrahirenden Regierungen mitzutheilen habe.

Nach dem Eintreffen dieser Mittheilungen wird der kgl. Regierung K. d. J. hiervon Kenntniß gegeben werden. München den 1. Februar 1852.

Auf Seiner Majestät des Königs allerhöchsten Befehl.
Staatsministerium des Innern.

An sämmtliche k. Regierungen K. d. J.

Nr. 1600.

Döllinger Samml. Band XXVI (N. F. Bd, VI.) Abtheil. XII. Abschnitt I. §. 74. S. 371.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 105. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/105&oldid=- (Version vom 19.12.2016)