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Erinnerung zu machen, hielten aber die Erläuterung für nöthig, daß auch bei den Kindern der hier erwähnten Kategorie vermöge der ganz generell gehaltenen Disposition im §. 2. a ein fünfjähriger Aufenthalt erst nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre die Staatsangehörigkeit begründen könne.“

III. Schlußprotokoll der Gothaer Conserenzen vom 15. Juli

1851.

§. 2. Da der §. 1. der Uebereinkunft sowohl die derzeitige, als die frühere, jedoch erloschene Unterthanschaft als einen Grund der Verpflichtung zur Uebernahme bezeichnet, beide Verpflichtungsgründe aber, sowohl getrennt, als verbunden, bei mehreren der contrahirenden Staaten, dem ausweisenden gegenüber vorliegen können, so ist eine Erklärung darüber erforderlich, welcber Staat in einem solchen Falle als der näher verpflichtete anzusehen, und als solcher nach §. 7. zuerst in Anspruch zu nehmen ist:

{{center|Es wurde für angemessen erachtet, festzusetzen:

a) daß das bestehende Unterthansverhältniß gegenüber einem bereits erloschenen, als der stärkere Verpflichtungsgrund betrachtet werden soll;

b) daß bei dem Vorhandensein mehrerer Staaten, zu welchen der Auszuweisende sich noch fortdauernd im Unterthansverbande verbindet, der ausweisenden Regierung freisteht, nach welchem Staate hin sie die Ausweisung bewirken will;

c) daß, wenn das auszuweisende Individuum zu mehreren Staaten in einem bereits aufgelösten Unterthansverhältnisse gestanden hat, derjenige Staat zur Uebernahme vorzugsweise verpflichtet ist, dessen Unterthan das Individuum nach zuvorigem Verluste jeder früheren Unterthanschaft zuletzt geworden ist;

d) daß, wenn der Auszuweisende gleichzeitig Unterthan mehrerer Staaten vormals gewesen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Verlustes des Unterthanenrechtes in den einzelnen Staaten dem Auszuweisenden die Wahl des übernehmenden Staates offen steht.

§. 3. In Beziehung auf die im §. 2. a aus dem fünf Jahre fortgesetzten Aufenthalte heimatloser Personen verabredete Uebernahmeverbindlichkeit war man dahin einverstanden:

daß die Dauer eines unfreiwilligen Aufenthaltes bei der fünfjährigen
Frist nicht in Anrechnung zu bringen, ebensowenig aber als
Unterbrechung eines vorher begonnenen und nachher fortgesetzten
Aufenthaltes anzusehen, dieser Aufenthalt vielmehr nur als ruhend
zu betrachten sei.

§. 4. Zu §. 2. b war man dahin einig:

daß auch eine solche Wohnung für eine gemeinschaftliche zu erachten
sei, welche der Ehemann zunächst und hauptsächlich für seine Ehefrau

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 104. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/104&oldid=- (Version vom 19.12.2016)