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bedingen, wenn dieselben beim Auswiegen ver Briefe erreicht werden, d. h. die Zunge der Waage senkrecht sieht.

1^. 5. Reeommandirte Briefe zwischeu Bayeru und Frankreich können nur srankirt abgesendet werden.

Für dieselben ist bei der Ansgabe in Bayern

a. die nach ^. 4 für gewöhnliche srankirte Briese von dem gleichen Gewichte treffende Tare, nnb

b. eine sire Reeommandationsgebühr von 12 kr. ohne Unterschied des Gewichtes und der Entsernung

einznheben, und sindet demnach die bisherige Bestimmung der doppelten Tarberechnung aus reeommandirte Briese aus Bayern nach Frankreich und Algerien e^ vice vcrsa nicht mehr Anwendung.

Von der siren Reeommandationsgebühr zu 12 kr. sind 6 kr. an die fr.mzösische Postansialt zu vergüteu und daher bei der Ansgabe gleich der Tare selbst dnrch Marken aus dem Briese auszudrücken die weiteren 6 kr. verbleiben - wie bei reeommandirten Briesen im inneren Verkehre von Bayern oder nach den Postvereinsstaaten und dern übrigen Vereinsaus- laude der Ausgabepost.

Reeommaudirte Briefe müsseu jedeusalls unter ein eigenes Eonvert gelegt und dieses mu miudestens zwei Abdrücken eines und desselben Pet- schastes in Siegellack der Art verschloffen sein, daß die beiden Umschläge des Eonverts aus jeder Seite zugleich durch eiueu und denselben Siegel- abdrnck sestgehalten werden.

1^. 6. Für Waarenmnsier, Zeitungen, Zeitschristen, perio- bische Werke, broschirte und gebundene Bücher, Broschüren, Mnsi.kalien, Kataloge, Prospekte, gedruckte, gestochene, luhographirte oder antographirte Ankündigungen und Anzeigen ist bei deren Verseudung aus Bayeru uach Frankreich und Algerien et vioc versa eine besouders ermäßigte Tare von 3 kr. für je 40Grammes (i.e. 211^ Zollloth e^cclnse) oder einen Theil von 40 Grammes vom Ausgabeorte bis zum Bestimmungsorte

sestgesetzt.

Diese Tarermäßigung tritt jedoch nur dann ein, wenn

a) sowohl die Waarenmnsier als auch die Drncksachen jeder Art bei der Ansgabe srankirt werden, und nnter Streisband der Art verpackt sind, daß über deren Jnhalt kein Zweisel besteht, und wenn

b) den Waarenmnstern anßer der Adresse, einem Fabrik- oder Handelszeichen, den Ordnungs-Nnmern und Preisangaben irgend andere handschrfftliche Bemerkungen nicht beigesügt, sonach Briese auch nicht angehängt sind, und

c) die Drncksachen anßer der Adreffe, der Unterschrist des Absenders und dem Datnm nichts Geschriebenes in Ziffern oder Zeichen enthalten.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 589. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1033&oldid=- (Version vom 31.7.2018)