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dieser Beziehung in dem erwähnten Conferenzprotokolle noch Folgendes beigefügt:

„Hierbei war man allseitig damit einverstanden daß unter dem Aufenthalte ein ununterbrochener wesentlicher gemeint sei; da jedoch das Bemühen, diese Eigenschaft alsbald im Vertrage näher zu bezeichnen zu verschiedenen Bedenken Veranlassung gab, andererseits aber die Ansicht unter den Commissarien übereinstimmend sich dahin aussprach, daß eine momentane Abwesenheit, bei welcher die Absicht der Rückkehr vorliege, für eine Unterbrechung nicht zu erachten sei, und die Uebernahmeverbindlichkeit nicht ausheben könne, so hielt man es für unbedenklich, die Continuität des Aufenthalts nach Beschaffenheit jedes einzelnen Falles zu beurtheilen.“

II. Conferenzprotokoll vom 11. Juli 1851.

Dieses Protokoll enthält folgende erläuternde Bestimmungen:

1) zu §. 4. der Uebereinkunft:

„Bei Gelegenheit der Besprechung über §. 3. b (d. i. §. 4. der Uebereinkunft) geschah der Correspondenz Erwähnung, welche zwischen Preußen und Sachsen, auf Anlaß eines von einer sächsischen Behörde angeregten Zweifels über die Frage stattgefunden hatte:

„ob die Verbindlichkeit zur Uebernahme der ehelicheu Kinder mit den Eltern bis zum 24., nunmehr 21. Lebensjahre, - wenn sie innerhalb dieses Zeitraums gemacht worden, auch über jenen Zeitraum hinaus fortwirke, also eine bleibende Staatsangehörigkeit für die betreffenden Individuen begründen oder ob dieselben nach zurückgelegtem 24. (21.) Jahre unbedingt nach ihren eigenen Verhältnissen zu beurtheilen seien.“

Preußischer Seits hatte man sich für die letztere dieser beiden Alternativen erklärt, und da diese Ansicht als in der Conseqnenz des der Uebereinkunft zu Grunde liegenden Principes begründet, bei den Anwesenden durchgängig Zustimmnng fand, war man einverstanden daß dieselbe auch in Beziehung auf gegenwärtigen Vertragsabschluß als die der Absicht der Contrahenten entsprechende zu betrachten und eintretenden Falles zur Anwendung zu bringen sein werde.

„Gleiches Einverständniß fand hinsichtlich des Grundsatzes Statt, daß, wenn von einem ehelichen Kinde vor dem zurückgelegten 21. Lebensjahre eine Unterthanschaft für die Person, unabhängig vom Vater, besonders erworben sein sollte, alsdann das Heimathsverhältniß eines solchen Kindes nicht nach §. 3. b (d. i. §. 4. der Uebereinkunft) sondern vielmehr nach §. 1. zu beurtheilen sein werde.“

2) Zu §. 6. der Uebereinkunft:

„Bei dieser Bestimmuug fanden die Commissarien gleichfalls keine

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 103. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/103&oldid=- (Version vom 18.12.2016)