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Ueber den Abrechuungsmodus, die Eoutrole der Eiuuahme-Nachweis- nugen, die Revissou der Karteu .e. werden zwischeu den Vereinspost -Ver- waltungen besondere Ausführungsbestimmungen vereiubart.

Uuaubriugliche Sendungen. Art. 15. Das Porto für uuaubriugliche Fahrposiseudungen trägt zunächst diejenige Verwaltung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurück- gekommeu sind.

Dagegen bleibt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkause der in den Seudungen enthaltenen Gegenstände überlassen.

Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Kosten nicht, so steht es der betreffenden Verwaltung srei, den ungedeckten Betrag zu liamdiren. Die Lianidation wird von einer andern Vereins - Verwaltung bescheinigt, und der Betrag von der gemeinschastlichen Fahrpost -Einnahme in Abzng gebracht.

Portoniederschlagung.

Niedergeschlagenes oder zurückgezahlte^ Porto wird in derselben Weise lhnndirt, beziehungsweise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dieß im vorhergehenden Artikel bezüglich de.a^ ungedeckt gebliebenen Porto - Be- träge für nnanbringliche Sendungen vorgesehen ist.

Jst eine Post -Verwaltung dnrch gesetzliche oder administrative Be- stimmungen znr Niederschlage oder Rückzahlung eines Porto - Betrags

veranlaßt, so soll die Bescheinige der Lianidation in Bezng aus die Notwendigkeit der Niederschlage nicht beanstandet werden.

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Portosreie Sendungen.

Art. 17. Diejenige Verwaltung, in deren Gebiet einer Vereins- fahrpostsendung die Portosreiheit znsteht, besördert die Sendung ohne Portoansatz, dagegen wird dieselbe von dem Eingangsorte des Gebietes ab, in welchem die Portosreiheit nicht stattsindet, für die betreffende porto- pssichtige Strecke mit der Tare nach dem Vereinstarise belegt, und das Porto znr gemeinschaftlichen Einnahme berechnet.

Bei der Tarirung behnfs der Proeent-Ermittlung sindet ein Porto- Ansatz nur zu Gnnsten desjenigen Vereins-Postgebietes statt, in welchem für derartige Sendungen wirklich Porto znr Erhebung gekommen ist.

Eine etwa weiter erforderliche Regele des Verhältnisses bezüglich der portosreien Sendungen bleibt der nächsten Posteonferenz vorbehaltene

Aushebung einzelner Artikel des revidirten Postvereins-

Vertrags.

^ Die Artikel 54, 56, 57, 58, 59, 60, 65, 66, 69, so wie diejenigen Bestimmungen des Artikels 64 des revidirten Postvereins-Vertrags, welche

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 585. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1029&oldid=- (Version vom 31.7.2018)