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1883

Die Erhebung des Werthporto, bezichungsweise dessen Reduuion in vie Landesmünze, ersolgt nach Maßgabe der in Arte 5 euthalteueu Be- summungen.

Baare Eiuzahlungen. Art. 8. Bei jeder Vereins-Postanstalt köuueu Veträge bis zur Höhe von 40 Thlr., resp. 60 ss. Oestr.-W. oder 70 ss. Südd.-W. Zur Wieder- auszahlung an eiueu bestimmten innerhalb des Vereiusgebietes wohueudeu Empsäuger eingezahlt werden. Au Porto wird dasür das Mimmal- Fahrpostporto uach Maßgabe des Art. 6 erhoben. Die anßerdem zu Guusteu der anzahlenden Postanstalt zu erhebende Gebühr beträgt für je 5 Thlr. - 1 Sgr., resp. für je 5 ss. - 2 kr.

Begleitbriefe.

Art. 9. Jst ein Begleitbries ansnahmsweise 1 Zoll-Loth oder dar- über schwer, so wird er für das ganze Gewicht mit dem Briesporto (ohne Zuschlag) belegt und dasselbe zur Gesammteiuuahme gezogen.

Gehöreu mehrere Seudungen zu eiuem Begleitbriese, so wird für jedes Stück das Gewicht- und eventnell das Werthporto besonders berechnet.

Fahrpostverkehr mit sremden Ländern. Art. 10. Bei Sendungen aus und nach sremden, zum dentsch- österreichischen Postvereine nicht gehörenden Staaten wird dasjenige Post- gebiet, welchem die Seudung uumittelbar vom Auslaude zugeht, als ^ostgebiet des Aufgabeortes, und dasjenige Postgebiet, von welchem die Sendung nnmittelbar an das Ansland ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestimmungsortes angesehen.

Fahrpostseudungen, welche in uumittelbarem Wechselverkehre zwischeu einer Greuz-Postverwaltung und dem Vereiusauslaude vorkommen gehö- reu nicht zu den Vereiusseudungen.

Vertheilung der Portoeinnahme.

Art. 11. Die Gesammtportoeinnahme aus dem interuatioualeu Ver- emssahrpostverkehr, mit Ausuahme der Gebühreu für Vorschüsse und baare Einzahlungen wird unter sämmtliche Vereiusverwaltungen, welche ein eigeues Fahrpostwesen besitzen, vertheilt.

Behnss der Ermiuelung des Antheiles der einzelnen Verwaltungen an der Gesammteinnahme wird nnter Zugrnudlegung der uachbezeichueteu Eutferuungsstreckeu das Porto für sämmtliche in den Karten eingetragene portopstichtige Fahrpostsendungen für den Zeitraum vom 1. Nov. 1856 bis uu. Oktober 1857 einschließlich nach dem vorstehenden Tarise, jedoch für jedes Gebiet abgesondert, berechnet.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 581. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1025&oldid=- (Version vom 31.7.2018)