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Alle beim Anspacken eines Beutels oder Geldbrief -Packetes abge.- uommeueu Bindfäden, Papierumschläge und Siegel -Abdrücke werden bis aus den kleiusteu Theil sorgsältig zusammeugehalteu, und erst dauu, wenn die Revffion des Jnhaltes ohne Anstand vollzogen ist, bei Seite geschafft.

7. Jst bei der Uebernahme der Bentel oder das Geldbries-Packet an seinem Verschlnsse oder sonst beschädiget, oder ergibt sich bei Eontrole des Gewichtes eine Differenz mit den bezüglichen Vormerkungen in der Karte, so dars die Oeffnung und Revision des Bentels oder des Geldbrief- Packetes, so weit dieß anssührbar ist, nur nnter BeiZiehung des Eondne- teurs oder sonstigen Postbegleiters, welcher den Bentel uberlieferte, sonst aber nur in Gegenwart von wo möglich mehreren, die Stelle desselben vertretenden nnbetheiligten Zengen und zwar erst dann vorgenommen wer- den, wenn sich diese von der stattgesnndenen Beschädigung oder der bestehen- den Gewichtsdifferenz überzengt haben.

Wird ein Abgang an dem Jnhalte erst bei der Revision entdeckt, so wird die letztere sosort sistirt, nnter Beiziehung des Eondnetenrs oder der Zengen, der gesammte Jnhalt des Bentels sammt alleu damit angekom- menen Umschlagebögen , Bindsäden .u.. .^e. wieder in den Bentel verpackt, dnrch nochmaliges Nachwiegen die Uebereinstimmung des wirklichen und des angegebenen Gewichtes, sowie die gnte Beschaffenheit des Bentels und des Verschlnsses, eonstatirt und erst dann in der Revision weiter vorge- schritten.

Jn diesem, wie in jedem anderen Falle, wo der Jnhalt des Beutels richtig besuudeu wird, wird von dem überuehmenden Beamten unter Bei- ziehung des Eondueteurs oder der Zeugen

a) nicht blos die^ Gewichtsangabe jedes einzelnen Beutelstücks durch Nachwiegen genau geprüst, sondern auch das Gewicht des leeren Bentels und sämmtlicher darin eingetroffenen Emballage sorgsälug ermittelt d

h) das Ergebniß mit Angabe der einzelnen, allensalls ermittelten Differenzen, der Signatur des Beutels und der einzelneu Bestand- theile der Emballage genau verzeichnet^ c) über den gauzeu Thatbestaud sosort ein Protokoll abgenommen und dieses mit obiger Verzeichnung und allen im Ventel vorge- snndenen Einschlagbogen, Bindsaden und der zum Verschluffe des Veutels verweudeteu Schnnr mit Siegel nebst dem Beutel an die vorgesetzte Behörde eingesendet, cl) der abseudeudeu Postaustalt aber umgeheud von dem ermutelten

Abgange zu weiterer Nachsorschung Keuntuiß gegeben Gleiches Versahreu ist, so weit thuulich, bezüglich der bei einer Post- anstalt lediglich znr Weiterspedition eingehenden Fahrpost-Bentel zu beob- achten, welche bei ihrer Uebernahme eine Beschädige erkeuneu laffen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 576. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1020&oldid=- (Version vom 31.7.2018)