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10. Staats-Ministerial-Bekanntmachung. Den Gothaer-Vertrag wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen betreffend.

Durch die im Regierungsblatte vom 29. Dezember 1851 S. 1396 und folgende veröffentlichte Bekanntmachung des Staatsministeriums des königl. Hauses und des Aeußern vom 23. dess. Mts., die Uebereinkunft wegen Uebernahme von Ausgewiesenen zwischen Bayern, Preußen, Sachsen u. s. w. betr., ist die am 15. Juli d. J. zu Gotha über den erwähnten Gegenstand zwischen der Regierung von Bayern und den Regierungen mehrer anderer deutschen Staaten abgeschlossenen Uebereinknnft zur Kenntniß der kgl. Regierung K. d. J. gebracht worden.

Diese Uebereinkunft ist gemäß §. 13. derselben vom 1. Januar 1852, und zwar dergestalt in Wirksamkeit getreten, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahmsverbindlichkeit, welche bis zu diesem Zeitpunkte zwischen den Behörden der betheiligten Staaten noch nicht zur Erläuternng gelangt, oder, falls dies bereits der Fall gewesen, bis eben dahin durch ein bündiges Anerkenntniß oder durch schiedsrichterliche Entscheidnng noch nicht definitiv erledigt worden sind, nach den neu vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden sollen.

Die Wichtigkeit der erwähnten Uebereinkunft an sich als die aus der Nichtbeachtung ihrer Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften der §§. 2-5. für den bayerischen Staat und bayerische Gemeinden erwachsenden Verpflichtungen werden der Aufmerksamkeit der königl. Regierung K. d. J. nicht entgangen und hiemit wird für dieselbe ein dringender Anlaß gegeben sein, einesteils die Vorschriften der Uebereinkunft vom 15. Juli d. Js. fortwährend im Auge zu behalten, und bei vorkommenden Anlässen sich genau hienach zu achten, anderntheils alle jene gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Anordnungen, welche auf den Aufenthalt und die Verehelichung von Ausländern in Bayern oder von bayerischen Staatsangehörigen im Auslande Bezug haben, mit Umsicht zu handhaben, und den Vollzug derselben durch die untergeordneten Behörden sorgfältig zu überwachen.

Zu diesem Zwecke werden der kgl. Regierung K. d. J. nachstehend jene nähern Festsetzungen mitgeteilt, welche bei den Conferenzen in Gotha zur Erläuternng einzelner Vertragbestimmungen und um die Handhabung der Uebereinkunft möglichst zu fördern, vereinbart wurden, und die Genehmigung der contrahirenden Regierungen erhalten haben.

1. Conferenzprotokoll vom 10. Juli 1851.

Nachdem man sich in dieser Conferenz dahin geeinigt hatte, daß der „feste Wohnsitz“ von den Criterien, welche die Aufnahmsverpflichtung begründen, ganz auszuschließen, und sich im §. 2. tit. a. der Uebereinkunft

vielmehr auf einen blos faktischen Aufenthalt zu beschränken sei, wurde in

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 102. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/102&oldid=- (Version vom 26.10.2020)