Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1019

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


887

Die übrigen znr Spediuon in Benteln nicht geeigneten Sendungen eines Kartenschlnsses werden in der Karte, sosern diese nicht eine besondere Rnbrik für Wagenstücke schon enthält, mit ^V ("Wagenstück") bezeichnet.

4. Befindet sich in einem Kartenschlnsse nur ein Geldbries, so wird derselbe den snb Nro. 3. lit. o angesührten Briesen beigesügt.

Sind dagegen Zwei oder mehrere Briese mit deelarirtem Werthe vorhanden, so wird aus denselben ein besonderes Geldbries-Packet sormirt, und dieses dergestalt verschnürt und versiegelt, daß der Jnhalt des Packetes dadnrch nicht leidet, gleichwohl aber so gesichert ist, daß demselben ohne Verletzung der Verpackung oder Versieglung nicht beigekommen werden kann.

Jsi eine besondere Geldkarte angesertiget, so werden außer den Geld- briesen auch alle übrigen in der Geldkarte eingetragenen Begleitbriese n. s. w., in das Geldbries-Packet, der Reihensolge nach mit abgenommen.

Das Geldbries-Packet wird mit der Bezeichnung: "Geldbries-Packet"

versehen, bis auf die einzelnen Loththeile genan gewogen, und das ermu- telte Gewicht mit der Stückzahl der im Packete enthaltenen Briefe sowohl auf dem Packete selbst oben links, als auch am Schlnsse der Karte vor- gemerkt.

Bei der Absertigung wird das Geldbries-Packet mit den übrigen, im Beutel zu versendenden Fahrpost - Stücken , sowie mit den, in ein eigenes Bnnd, ohne weitere Gewichtseryebung vereinigten übrigen Briesen und den Deklarationen, soserne nicht die offene Versendung der letzteren dnrch die Zollbehandlung bedingt ist, in den Fahrpost - Bentel verpackt, dieser am Kropse fest verschnürt, mindestens auf den beiden Enden der Schnnr mit einem deutlichen Abdrncke des Dienstsiegels verschlossen und sodann gewogen.

Das ermittelte Gewicht wird gleich jenem des Geldbries^Packetes mit der Stückzahl der im Ventel enthaltenen Sendungen am Schlnsse der Karte vermerkt, und diese den Eonrspapieren offen beigelegt. E^ bleibt übrigens die Anwendung besonderer Frachtzettel, da wo sie eingeführt sind, nnbenommen.

5. Die in Verwendung kommenden Bentel müssen von starkem Leinen oder Zwillich, ohne Naht, oder von Leder sein, und die Bezeichnung. "Fahrpost" mit dem Namen des Absendungs- und Bestimmungsortes auf sich tragen.

6. Bei Uebernahme der Bentel am Bestimmungsorte wird vor Allem die Beschaffenheit des Bentels und dessen Verschlnß nntersncht, das Ge- wicht dnrch sorgsältiges Nachwiegen eontrolirt und der Bentel selbst in der Art geöffnet, daß lediglich die Schnnr in der Nähe des Knotens dnrchschniuen, Knoten und Siegel selbst aber nnverletzt erhalten wird.

Dasselbe wird bei Behandlung der Geldbries -Packete beobachtet.

64^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 575. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1019&oldid=- (Version vom 31.7.2018)