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Es bleibt den einzelnen Vereinsstaaten unbenommen, anßerdem bei frankirten Briesen einen Frankirungsstempel, und bei unsrankirten Briesen einen die Höhe des Porto anzeigenden Stempel (in blauer Farbe) an- zuwenden.
Fr aneo- Verzeichnung.
1^. 32. Wenn Postsendungen nicht mit Marken oder gestempelten Eonverts sranktrt sind, so ist das baar erhobene Franeo aus der Adresse der Briese, Begleitbriese oder Adreßpackete nnten links in per Ecke in kleinen Zahlen roth zu vermerken, und nötigenfalls an dieser Stelle das Franeozeichen hinznznsügen.
Das anßer dem Franeo erhobene Weitersraneo wird in so vielen Beträgen, als Postverwaltungen an demselben Theil nehmen, in Brnch- sorm nnter das Franeo gesetzt.
Bei Briesen nach dem Anslande, welche mit Marken srankirt sind, ist das sremde Franeo nnten links mit dem Beisatze. "Weiterstanko" ("W. F.") ansetzen. ^
Retönr-Reeepisse. Den reeommandirten Briesen wird nur in dem Falle, wenn der Absender den vollzogenen Ablieferungsschein (Retonr- Reeepisse) verlangt bat, das Formnlar dazn nach solgendem Mnsier gleich am Abgabeorte beigefügt.
Formnlar.
(Vorherseite).
.^s ^.n^sangers
Stand Name Wohnung
^ ....
.^aß ich Endesnnterschriebener von de Post^ hierselbst einen reeommandirten Bries aus von
richtig erhalten, bescheinige hiemit.
den 18
Vollzogen nach dem Abgabeorte des Briefes znrückznsenden.
(Rückseite.) ^et.onr^ere^isse.
nach
^^^^
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 571. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1015&oldid=- (Version vom 31.7.2018)