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Landesgesetzen nicht benützt werden dürsen. Bei irrthümlicher Eröffnung von Brieseu durch Persoueu gleichlauteudeu Nameus ist übrigeus, soserne dieß möglich ist, eine von letzteren selbst nnter Namensnnterschrist aus die Rückseite des Brieses niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beibringen.

Einziehung des Porto für Retonrbriefe.

^. 20. Die Anfgabe-Poftanstalt erhebt bei Anssolgung eines Retonr- brieses an den Ansgeber ihr Porto in dem Betrage, wie es in ihrer eigenen Währung tarifmäßig bestimmt ist, nicht aber in einer Rednetion aus der sremden Währung.

Porto-Erhebung für nachznsendende Retonrbriese. 1^. 21. Retonrbriese, die vom Abgabeorte an einen anderen Wohn- ort des Ausgebers zu senden sind, müssen ohne Ansatz von Porto für die neue Besörderungsstrecke nachgesendet werden.

Baare Einzahlungen.

^. 22. Den Beträgen, welche znr Wiederanszahlung an einen be- stimmten, innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empsänger eingezahlt werden (baare Einzahlungen), mnß ein einfacher gewöhnlicher Bries oder ein lediges Eonvert beigegeben werden.

Baare Einzahlungen aus Sendungen nnter Band, Sendungen mit Waarenproben, aus reeommandirte Briese, aus Briese mit deelarirtem Werthe und aus Begleitbriese zu Packeten mit und ohne Werthsdeelaration zu leisten, ist nnznläßig.

Ans der Adresse des Brieses oder Eonverts mnß der Empsänger genan bezeichnet, und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten:

"Hierans eingezahlt ...... ^

vermerkt, die Thaler- oder Gnldensnmme auch in Zahlen und in Bnch- stabeu ansgedrückt sein.

Die Gebühr wird erhoben nach der Währung der Postanstalt des Ortes der Einzahlung.

Die Vergütung der Baarzahlung von einer Vereius -Postanstalt an die andere ersolgt in den Karten wie die Vergütung von Weiterfraueo.

Vorschnßsendungen.

1^. 23. Briefe und sonsuge Sendungen, aus welchen eine Nachnahme hastet (Vorschnßsendungen, Postdorschüsse), müssen aus der Adresse den Vorschnßbetrag mit den Worten:

"Vorschnß oder Nachnahme ......"

und die Thaler- oder Gnldensnmme in Zahlen und in Buchstaben aus-

gedrückt enthalten.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 568. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1012&oldid=- (Version vom 31.7.2018)