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Kreuzband- Sendungen. 1^. 13. Zeitungen, Jonrnale, periodische Werke, Drnckschristen, dnrch den Drnck, dnrch Lithographie oder Metallographie vervielsältigte Mnsi- kauen, Kataloge, Prospekte, Preiseonrante, Lotterie-Gewinnlisten, Ankün- digungen und sonstige Anzeigen, deßgleichen Eorreetnrbogen ohne beigefügtes Mannseript, müssen, wenn die Krenzband - Taxe Anwendung sinden soll, nneingebnnden oder broschirt nnter schmalem Streis- oder Krenzband ein- geliesert werden.

Uebrigens mnß das Streif- oder Krenzband dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreist, und die Beschränke des Jnhaltes der Sendung aus Gegenstände, deren Versendung nnter Vand gestattet ist, erkannt wer- den kann.

Die Versendung der bezeichneten Gegenstände nnter Streis- oder ^ Krenzband ist nnznläßig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung dnrch Drnck n. s. w. anßer der Adresse geschriebene oder aus andere Weise, z. Be durch Stempel oder Druck, beigefügte Zifferu oder Zusätze erhalteu habeu. ^ Es kann jedoch den Preiseourauteu, Eireulareu und Empsehlungsschreibeu Adresse, Datnm und Namensuuterschrist, der änßeren Adresse eines Streis- oder Krenzbandes der Name oder die Firma des Absenders und den Eor- reeturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche zur Eorreetur gehören und aus diese sich beschränken, hinzugesügt werden

Mehrere Exemplare unter einem Streis- oder Kreuzbande müssen im Falle der Unterschrist von einem und demselbeu Abseuder (Firma) unter- zeichnet und dürsen nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß- nmschlägen versehen sein.

Eirenlare von Handlungshänsern dürsen mit der handschristlichen

Unterzeichne der Firma von mehreren Teilnehmern der Handlung ver- sehen sein.

Kreuzband -Sendungen, bei denen die Adreffe nicht nur den eigent- lichen Adressaten bezeichnet, sondern zngleich die Bestimmung enthält, daß die Sendungen auch anderen Personen mitgetheilt werden sollen, sind, wenn sie am Schalter ansgegeben werden, znrückznweisen, wenn im Bries- tasten vorgefnnden, mit dem vollen Briesporto zu belegen

Waarenproben- und Mnstersendungen ^ 1^. 14. Waarenproben und Mnster müffen, wenn aus die dasür zngeftandene Porto Ermäßige Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt sein, daß die Beschräukung des Jnhaltes aus diese Gegeustäude leicht ersichtlich fft.

Dieseu Seudungen dars, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll, nur ein einfacher Bries beigefügt oder angehängt sein, welcher bei der Ans- ta.rtre mit der Warenprobe oder dem Mnster znsammen zu wiegen ist.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 565. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1009&oldid=- (Version vom 31.7.2018)