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Adresse.

1^. 2. Die Adresse muß den Besummungsort, sowie die Person Desjeuigen, an welchen die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichuen, daß jeder Ungewißheit darüber vorgebeugt wird.

Dieß gilt auch bei solchen mit poste restante bezeichneten Gegend stäudeu, für welche die P.oft Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briesen mit dem Vermerk ..poste rcstantc^ darf stau des Namens des Empfängers eine Angabe in Bnchstaben, Ziffern n. s. w. angewendet sein.

Außeuseite der Briese.

l^. 3. Anßer den, auf die Besörderung oder Bestellung einer Seu- dung bezügliche Augabeu darf noch der Name oder die Firma des Ab- senders, soust aber soll keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz aus der Anßenseite enthalten sein.

Jm Znwiderhandlungssalle kann ansnahmsweise die Besörderung eintreten, insoserne nach dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle aus der Nouz nnzweiselhast erhellet, daß damit weder eine Entziehung des Porto, noch eine Jnjnrie oder sonst strasbare Handlung beabsichuget wird.

Begleitbries bei Fahrpost-Sendungen. 1^. 4. Jeder Fahrpost-Sendung, mit Ansnahme derjenigen in Bries- oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 16 Loth, muß ein Begleit- bries beigegeben sein, welcher mit Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe nicht beschwert sein dars, übriges etweder aus eiuem sörmlich verschlosseueu Briese oder einer bloße Adresse bestehe kann, miudestes jedoch aus eiuem Viertelbogen Papier gefertigt sein muß.

Erforderuiffe eiues Vegleitbriefes. ^. 5. Auf dem Vegleit-Vriefe oder der Begleit -Adreffe muß die äußere Beschaffeheit der Seudung (eiue Kifte bloß, eine Kifte in Leiueu, ein Faß u. s. w.), seruer die Bezeichuung (Siguatur), und wenn der Werth deelarirt wird, die Werthsaugabe, euthaueu sein Der Begleit- bries oder die Begleit-Adresse muß mit eiuem Abdrucke desselbeu Petschas- tes, mit welchem die Seudung verschloffeu ist, verseheu sein.

Mehrere Fahrpoststücke zu eiuem Begleitbriese.

1^. 6. Zu eiuem Begleitbriese köuue zwar mehrere Stücke gehöreu, jedoch nicht zugleich Stücke mit und solche ohne Werthsdeelarauou.

Gehöreu mehrere Stücke mit Werthsdeelarauou zu eiuem Begleit- briese, so muß aus demselbeu der Werth von jedem Stücke besouders augegebe sein.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 561. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1005&oldid=- (Version vom 31.7.2018)