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ein Ersatzanspruch, den Vereins -Postverwaltungen gegenüber. nicht stau.

Dagegen haben bei dießsallsigen Reklamationen zunächst diejenigen Post- anstauen, von welchen die Sendungen nnmittelbar dem Anslande zngeführt worden find, den Anfgeber zu vertreten, und demfelben, falls ihre Be- mühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden Mutet (Urkunden über die Abliefernd der Sendungen n. st w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche der anskändischen Vesörderungsanstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen.^

Nachnahmen.

Art. 9. Die Bestimmung in dem Absatze 2 des Artikels 83 des revidirten Vereinsvertrages wird dahin modisteirt, daß die Ansbezahlung des Nachnahmebetrages am Orte der Ansgabe im Allgemeinen nnb selbst bei einer vorschristwidrig verzögerten Einsendung der Rückscheine ntcht eher verlangt werden kann, als bis der Rückschein mit der Bemerkung. daß die Einlösung ersolgt sei, znrückgekommen ist.

Znrücksorderung von Postsendungen dnrch den Anfgeber. Art. 10. Der Absender ist besngt, über die der Postanstalt zur Besörderung übergebenen Sachen so lange aus seine Kosten zu verfügen. als solche nicht an den von ihm bezeichneten Empsänger übergeben wor^ den sind.

Anshebung einzelner Artikel des revidirten Postvereins^

Vertrages.

Art. 11. Die Artikel 19, 21, 22, 23, 33 und 71 des revidirten Postvereins-Vertrages treten anßer Geltung.

Ratisieation und Daner des Nachtrages.

Art. 12. Die Ratificationen der gegenwärugen Vereinbarung, welche am 1. Jänner 1856 ins Leben treten^ und von gleicher Daner sein soll, wie der revidirte Posivereins-Vertrag, werden bis 1. Dezember l855 ersolgen.

Wien den 3. September 1855.

Bestimmungen

iider die .

änßere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen^ Allgemeine Beschafsenheit der Postsendungen. ^. 1. Die im Vereinsverkehre mit der Post zu versendenden ^rief^ Gelder und Güter müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Besumm^. gen gehörig advresstrt und gezeichnet (signirt), und haubar verpackt und verschlossen sein.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 560. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1004&oldid=- (Version vom 31.7.2018)