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Der hierbei in Folge von Eonr,sdisserenzen etwa eintretende Verlust wird von der zahlenden und der empsangenden Postverwauung zu gleicheu Theueu getragen

Transitgebühren. Art. 3. Zn den Gegenständen, für welche Transitgebühren nicht anznsetzen sind (Art. 15, be des Vereinsvertrages) gehören auch die vom Porto besreiten Briespost-Sendungen, serner die Retourbriese, die uurichtig instradirten Briefe, die Kreuz- und Streifband-Sendungen und die Waa- renproben, welche im internen Verkehre zwischen zwei Gebietsteilen eiues und desselben Vereinsstaates vorkommen und dnrch dazwischen liegendes Gebiet anderer Vereins^Pos.tverwauungen transitiren.

Besörderung mit der Briespost. Ar-t. 4. portopflichtige .Briefschaften ohne Werthsangabe nnterue- gen bis zum Gewichte von 4 Loth und ohne Unterschied des Formates dnrchweg der Behandlung als Briespost- Sendungen d schwerere aber und bis zum Gewichte von 16 Loth nur oann, wenn es non dem Ansgeber durch einen Beisatz aus der Adresse oder dnrch Frankirung mittelst Mar- ken verlangt wird.

Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Art. 27 des reoidirten Vereinsvertrages bezeichneten Eorrespondenzen ohne Ve- schränkung aus ein bestimmtes Gewicht, die in den Arukeln 28 und 29 jenes Vertrages ansgesührten Diensteorrespondenzen aber bis ntm Gewichte von 1 Psnnd einschließlich auch ohne ansdrücklichen Veisatz aus der Adreffe mit der Briespost besördert.

Anßerdem sind die aus dem Vereins - Anslande mit der Briespost eingehenden Sendungen ohne unterschied des Gewichtes, insoserne die Vorschriften über zollamtliche Behandlung nicht entgegen stehen, mit der Briefpost weiter zu befördern, und fowohl hinsichtlich der Tarirung als auch in Betreff des Portobeznges als Briefpost-Sendungen zu behandeln.

Unfrankirte und ungenügend frankirte Briefe. Art. 5. Unfrankirte Briefe sollen zwar abgefendet werden, jedoch einen Znschlag von 1 Silbergroschen oder 3 Krenzer pr. Loth znr Porto- tare erhalten.

Wenn Briefe nnvollftändia^ mit Marken oder gestempelten Eonverts srankirt sind, so wird dafür dan Ergänzungs-Porto und der Zuschlag eiu^ gehoben. ^

Bei Ermittlung des Werthes der verwendeten Marken n. s. w. wer^ den die Subergroschen stets zu 3 Krenzern beiderlei Währung 1md umge-

kehrt, sowie die Krenzer der einen Währung für Kreuzer der anderen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 558. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1002&oldid=- (Version vom 31.7.2018)