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Betrag nebst der Einzahlungsgebühr - beide für sich - auf den ent^ sprechenden Betrag in Silbergroscheu zu redueiren, das an diese Postas stalten anßerdem zu vergütende Weiter-Franko aber nach dem Anhange ll zu dem Vereinssahrposttarise zu berechnen.

5. Baareinzahlungen aus den Vereinsstaaten nach Bayern^ können entweder stankirt oder nnsrankirt eingehen.

Für srankirte Sendungen hat anßer der für die bayerische Trans- portstrecke treffenden Frankotare der eingezahlte Betrag und die Einsah- lungsgebühr als Weiter-Franko fiir Bayern in Rechnung zu kommen und dabei die Einzahlungsgebühr

a^ aus jenen Vereinsstaaten, aus welchen die Znrechnung in rhein. Wäyrung erfolgt, mit den vorstehend nnter Ziffer 3 angegebenen Sätzen,

d^, aus oder über Sachsen und Prenßen aber mit 1^ Sgr. für jeden Thaler oder dem Theil eines Thalers ^in minimo 1 Sgr.^ der- gütet zu werden.

Bei nnfrankirten Sendungen dagegen wird lediglich der einge- zahlte Betrag als Weiter-Franko an Bayern vergütet, die Einzahl ungs- gebühr aber ist ohne Unterschied des Abgabeortes mit dem nach Ziffer 3 in rheinischer Währung treffenden Betrage nebst der für die bayerische Transportstrecke zu berechnenden Portotare von der Abgabepost als Porto für Bayern in Rechnung zu bringen.

6. Die Bestellung und Anszahlung der nach Bayern eingehenden Anweisungen über Baareinzahlungen hat bei der Abgabepost im Allge- meinen nach den nnter ^. 8 der mehrallegirten Verordnung vom 30. Jnni 1851 gegebenen Bestimmungen zu geschehen, und zu diesem Behnse die Abgabepost in jenen Fällen, wo Vriefe mit Einzahlungen von den Vereins- posten ohne Anszahlungsschein eingehend einen solchen nachträglich anszu- fertigen . und den Adressaten mit dem Vriese oder der Briesadresse znr Bescheinigung znstellen zu lassen.

7. Die geleisteten Anszahlungen selbst dürsen in das für Geldan- weisungen im innern Postverkehr von Bayern nach ^. 9 der allegirten Verordnung zu führende Anszahlungs-Register gleichfalls nicht anf- genommen werdend sondern sind als transitirendes Weiter-Franko zu be- handeln, und die von dem Adressaten eingezogenen aniuirten Auszahlungs- scheine mit besonderer Eonsignation der Frachtftück^Rechnungen beiznlegen.

8. Bei der Znrücksendung nnbestellbarer Briese, aus welche Einzah- langen erfolgt sindd ist der eingezahlte Betrag, wie sich von selbst versteht, als Weitersranko wieder znrtickzarechnen. Die Einzahlungsgebühr dagegen verbleibt der Postanstalt am Bestimmungsorte und ist daher, wenn die Znsendung nnsrankirt erfolgte, bei der zurücksende -uit den angerechnet

ten Taren in Ablage anznsetzen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 556. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1000&oldid=- (Version vom 31.7.2018)