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denn also werden die Schmirler häufig genannt – transportirte denselben Der Perlensucher-Adjunct Joh. Schmirler fängt einen vermeintlichen Perlendieb und läßt ihn nach Voigtsberg transportiren.in das nahegelegene Dorf Hundsgrün, von wo aus er nach Voigtsberg zur Amtsstelle durch den Ortsrichter und einige Bauern gebracht ward. Bei der deshalb sogleich eingeleiteten Untersuchung ergab sich, daß er ein Schlossergeselle aus Nürnberg war, der von Eger kommend aus Neugierde und Muthwillen sich an den Perlenmuscheln vergriffen hatte. Als unschuldig befunden, wurde er sofort wieder entlassen und über die Grenze gebracht. Dieser Umstand, sowie einige andere Unbilden, die damals dem Perlenfang zugefügt wurden, die aber aufzuzählen nicht der Mühe werth sind, mochten Veranlassung sein, daß Herzog Moritz von Sachsen-Zeiz unter dem 9. Septbr. d. J. 1680Herzog Moritz von Sachsen-Zeiz erläßt bei seiner Anwesenheit zu Voigtsberg im Jahre 1680 eine scharfe Verordnung zum Schutze der Perlenmuscheln. bei seiner Anwesenheit in Voigtsberg eine scharfe Verordnung[1] an den Amtsschösser zu Voigtsberg erließ, nach welcher derselbe den Zustand der Perlengewässer scharf und vorsichtig überwachen und alles das zu verhindern[WS 2] suchen sollte, was der Cultur, dem Aufschwung und Gedeihen des Perlenfangs hinderlich sein könnte. Der Amtsschösser erließ darauf am
  1. Von Gottes Gnaden Moritz, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Postulirter Administrator des Stiftes Naumburg und der Balley Thüringen Statthalter.
    Lieber Getreuer, Wir haben nunmehro bey unserer Anwesenheit und eingenommenen Augenschein selbst befunden, was es mit dem Perlenfange, bey dem Dir anvertrauten Amte, in dem Elsterflusse und dareingehenden Bächen für Bewandniß habe. Wiewohl wir Uns nun nicht versehen, daß jemand sich unterfangen werde, Unß wegen dieses Unsers hohen Regalis einigen Eintrag und Abbruch zu thun. So begehren wir doch hiermit, befehlende[WS 1], Du wollest Krafft dieses, durch öffentliche Anschläge bey hoher Leibes und anderer willkührlichen Straffe verbieten und warnen, daß niemand, sonderlich aber diejenigen, so in der Elster und in den daringehenden Bächen zu fischen berechtigt sind, sich unterfangen solle, einige Muscheln zu eröffnen, wegzunehmen und zu entwenden, oder sonst das geringste vorzunehmen, so dem [91] Perlenfang und Uns zustehendem hohen Befugnisse, zu Nachtheil, Schaden und Schmälerung gereichen kann. Dahero Du auch deshalber genaue Aufsicht führen, und allenthalben solche Anstalt zu machen wissen wirst, damit diejenigen, so wider diesen Unsern Befehl handeln, und an denen Perlen oder Muscheln sich vergreifen und dieselben beschädigen möchten, erkundiget und zu gebührender und Ernster Bestrafung gezogen werden können.
         Dat. auf unserem Schlosse Voigtsberg, den 9. Septbr. 1680.     
    Moritz Hrz. z. S. mprpr     

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: befeh- fehlende
  2. Vorlage: verhindeen
Empfohlene Zitierweise:
Johann Gottlieb Jahn: Die Perlenfischerei im Voigtlande. Selbstverlag des Verfassers, Oelsnitz 1854, Seite 90. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Perlenfischerei_im_Voigtlande.pdf/98&oldid=- (Version vom 18.8.2016)